NRW: Rauchen in Kneipen noch bis Juli erlaubt
zuletzt aktualisiert: 31.12.2007 - 10:53Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) zum 1. Januar beschlossen. Damit sollen Nichtraucher vor den Folgen des Passivrauchens geschützt werden. Wir beantworten die häufigsten Fragen.
Wo gilt das Rauchverbot?
In allen öffentlichen Einrichtungen des Landes und der Kommunen darf ab Januar nicht mehr geraucht werden. Betroffen sind Verwaltungsgebäude wie etwa Rathäuser, Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Reha-Kliniken, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen wie Schulen, aber auch Freizeit- und Kulturhäuser wie Kinos, Theater, Museen, Diskotheken.
Gibt es dort dann Raucherräume?
Das muss der Betreiber oder der Hausherr entscheiden. Ein Recht auf einen Raucherraum gibt es nicht. In Erziehungs- und Bildungseinrichtungen wie Schulen dürfen keine Raucherzimmer eingerichtet werden. Dort gilt das Rauchverbot zudem auf dem Gelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks (wie etwa Klassenfahrten).
Darf man ab Neujahr in Gaststätten noch rauchen?
Ja. In der Gastronomie gilt das Rauchverbot erst ab Juli 2008. Die Übergangsfrist soll Wirten die Chance geben, ihre Lokale umzubauen und Raucherräume einzurichten.
Wie muss ein Raucherraum aussehen?
Es muss sich um einen geschlossenen Raum handeln - Vorhänge als Abgrenzung zum Hauptraum reichen nicht. Zudem muss das Raucherzimmer kleiner als der Hauptraum sein. Wirte, die keinen Raucherraum einrichten können, weil die Kneipe zu klein ist, müssen darauf achten, dass nirgendwo geraucht wird. Draußen dürfen die Gäste aber weiterhin qualmen.
Wird man in einem Raucherraum auch bedient?
Ja. Der Einsatz von Bedienungspersonal ist nicht verboten.
Darf bei Karnevalssitzungen geraucht werden?
Ja. Für „regional verankerte Brauchtumsveranstaltungen“ wie Karnevalsfeiern und Schützenfeste gibt es es kein gesetzliches Verbot. Es steht dem Veranstalter aber frei, das Rauchen dort zu untersagen.
Und bei privaten Feiern?
In Gaststätten und Sälen, die einmalig für eine geschlossene Gesellschaft gemietet werden, gilt kein gesetzliches Rauchverbot.
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn man trotz Verbots raucht?
Zwischen fünf und 1000 Euro. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Bei mehrfachem Verstoß kann das Bußgeld also höher ausfallen.
Wer kontrolliert das Verbot?
Die Ordnungsämter der Kommunen. Betreiber von öffentlichen Einrichtungen und Gastwirte sind verpflichtet, auf die Einhaltung des Gesetzes zu achten.
Was tun, wenn ein Gast im Restaurant raucht, obwohl es verboten ist?
Ihn bitten, die Zigarette auszumachen oder das Gespräch mit dem Wirt suchen. Als Inhaber des Hausrechts muss er das Rauchverbot durchsetzen. Er muss den Gast auffordern, das Rauchen zu unterlassen. Ist der Gast uneinsichtig, kann der Wirt das Ordnungsamt oder die Polizei rufen.
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