Die neue Vulkanaschewolke aus Island behindert wieder den Luftverkehr in Europa. Das Naturereignis gilt als höhere Gewalt - und dennoch können Pauschalreisende Ansprüche an ihren Veranstalter stellen, wenn sich Flüge verspäten oder ausfallen.
Anderer Zielflughafen ist ein Reisemangel Muss eine Maschine zum Beispiel bei der Rückkehr aus dem Urlaub woanders landen als geplant, sei das als Reisemangel zu werten, sagt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. "Dafür kann der Reisepreis gemindert werden, etwa im Umfang von rund fünf Prozent." Hier weitere Fragen, die viele Urlauber jetzt beschäftigen:
Kann ich bei Flugausfall die Ticket-Kosten erstattet bekommen? Ja, wird ein Flug bei Sperrung des Luftraums
gestrichen, muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis inklusive
Gebühren zurückerstatten. Reisende müssen sich nicht mit einem
Gutschein zufrieden geben und können selbst entscheiden, ob sie einen
Ersatzflug zu einem späteren Termin akzeptieren oder nicht. Ist die
Fluggesellschaft nicht in der Lage, einen geeigneten Alternativtermin
anzubieten, können Kunden die Rückzahlung des Ticketpreises
verlangen.
Kann eine Reise wegen des Flugchaos' einfach abgesagt werden?
Nein, ein generelles Recht auf kostenlose Stornierung gibt es nicht. Ist aber bei einer Kurzreise absehbar, dass sich der Abflug in den Urlaub mehrere Tage verschieben würde, könne der Kunde vom Reisevertrag zurücktreten und erhalte den Reisepreis zurück, erklärt Fischer-Volk. Das gelte auch für Fälle von höherer Gewalt. Für längere Reisen von zum Beispiel zwei Wochen Dauer gebe es dagegen kein Rücktrittsrecht. Auch in diesem Fall sei ein deutlich verspäteter Abflug aber ein Reisemangel.
Dürfen Flugkunden verzichten statt lange zu warten?
Kunden, die nur ein Flugticket gebucht haben, können wählen: "Ab der fünften Verspätungsstunde haben sie das Recht, auf den Flug zu verzichten." In dem Fall muss ihnen der volle Flugpreis erstattet werden. "Oder sie wählen einen Ausweichflug zum Beispiel am nächsten Tag", sagt Fischer-Volk. Der muss ihnen dann ohne Mehrkosten eingeräumt werden.
Gibt es Schadenersatz für eine Nacht auf dem Flughafen?
Nein. Können Fluggäste nicht abfliegen und müssen sie wegen der chaotischen Zustände am Flughafen übernachten, haben sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. "Ihnen entsteht ja im materiellen Sinn kein Schaden", erklärt Fischer-Volk. Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft aber zur Betreuung ihrer Kunden verpflichtet, wenn diese lange Wartezeiten hinnehmen müssen. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie sie mit Essen und Getränken versorgen muss.
Darf die Maschine einfach ganz woanders landen?
Auch wenn der Flugverkehr aus Gründen höherer Gewalt eingeschränkt ist, muss eine Fluggesellschaft die Passagiere an den Zielort bringen. Kann eine Maschine dort nicht landen und muss sie auf einen anderen Flughafen ausweichen, habe die Airlines die Pflicht, die Gäste zum Beispiel mit Bussen ans Ziel zu bringen, sagt Fischer-Volk. Sorgt eine Fluggesellschaft nicht für die Weiterreise, könne der Gast diese selbst organisieren und die Kosten für Bus- oder Bahnfahrt der Fluggesellschaft in Rechnung stellen.
Wer zahlt die Fahrt bis zur Haustür?
Ein häufiges Missverständnis aufgebrachter Urlauber sei in solchen Fällen die Erwartung, die Rückfahrt bis nach Hause bezahlt zu bekommen. Das sei aber nicht so: "Sowohl Pauschalurlauber als auch Kunden, die den Flug individuell buchen, müssen sich selbst darum kümmern, vom Flughafen bis zur Haustür zu kommen", so Fischer-Volk. "Ich kann mir nicht einfach ein Taxi nehmen und die Kosten zurückverlangen."
Wer zahlt bei stark verspäteter Rückkehr das Hotel?
Im Fall von höherer Gewalt gibt es keinen Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, wenn ein Reisender, der an einem anderen Flughafen als geplant landen musste, so spät am Abend am ursprünglichen Zielflughafen eintrifft, dass er nicht mehr nach Hause kommt. "Muss er sich dann ein Hotel suchen, hat er die Kosten dafür zu tragen", erklärt die Verbraucherschützerin.
Müssen sich Reisende über die Entwicklung informieren?
Ja. Dazu sind Pauschalurlauber verpflichtet. Wenn die massiven Folgen einer Naturkatastrophe öffentlich bereits bekannt sind, müssen sie sich selbst danach erkundigen, ob ihr Flug stattfindet oder abgesagt wird, erläutert Paul Degott, Fachanwalt für Reiserecht in Hannover. Möglicherweise könnten sie sich anschließend den Weg zum Flughafen schon einmal sparen. Fahren sie doch und fällt der Flug aus, könnte Urlaubern eine Mitschuld angerechnet werden: Der Veranstalter könnte dann argumentieren, dass die Ansprüche des Kunden etwa auf Reisepreisminderung nicht in vollem Umfang gelten.
Wer haftet bei verschwundenen Koffern?
Die Ansprüche von Reisenden beim Verlust von Gepäck gelten auch bei chaotischen Zuständen am Flughafen wegen höherer Gewalt. Die Regelungen im Montrealer Luftverkehrs-Übereinkommen, nach denen Fluggesellschaften für beschädigtes oder verlorenes Reisegepäck haften, seien davon nicht berührt, sagt Reiserechtler Degott. Die Ansprüche gelten allerdings erst, sobald die Fluggäste eingecheckt haben - also zum Beispiel nicht für Passagiere, die auf dem Flughafen stundenlang warten müssen oder sogar die Nacht dort verbringen.
Muss meine Airline die Mehrkosten für ein Zugticket tragen?
Jein. Reisende bekommen bei Flügen, die wegen der Vulkanasche-Wolke gestrichen worden sind, nur den Ticketpreis erstattet, wenn sie den Beförderungsvertrag gekündigt haben. Die Summe ist dann binnen sieben Tagen fällig, erklärt Prof. Ernst Führich, der an der Hochschule Kempten Reiserecht lehrt. Eventuelle Mehrkosten für einen alternativen Reiseweg - beispielsweise per Bahn - muss die Fluggesellschaft nach einer Stornierung nicht mehr zahlen. Kündigt der Reisende nicht, hat die Fluggesellschaft für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu sorgen. Macht sie das nicht, kann er seine Beförderung selbst organisieren und die Kosten dafür von der Fluggesellschaft zurückverlangen, so Führich.
Wie lange muss eine Airline Gestrandeten das Hotel bezahlen?
Das ist unklar. "Es gibt Airlines, die die Weiterbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt versprochen haben, aber sich weigern, länger als ein oder zwei Nächte das Hotel zu bezahlen", erläutert der Reiserechtler Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden. "Das ist rechtlich etwas ganz Neues." Zwar sehe die EU- Fluggastrechteverordnung keine zeitlichen Einschränkungen für Betreuungsleistungen vor. Aber genau diese Unklarheiten des Verordnungstextes versuchen manche Fluggesellschaften für sich zu nutzen und lassen es auf Prozesse ankommen. Neben der Hotelunterbringung sehen die Betreuungsleistungen eine angemessene Verpflegung sowie zwei kostenlose Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails vor.
Darf mein Veranstalter den Reisevertrag am letzten Urlaubstag kündigen?
Ja. Fällt der geplante Rückflug wegen der Aschewolke aus, hat der Veranstalter die Möglichkeit, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. "Die Hotelkosten muss der Reisende dann allein tragen", erklärt Hopperdietzel. Der Veranstalter bleibe aber in der Pflicht, seine Gäste nach Hause zu bringen. Ein weiterer Wermutstropfen für den gekündigten Pauschalreisenden: "Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung werden geteilt." Es gibt allerdings Veranstalter wie Dertour oder Öger Tours, die die Übernachtungskosten aus Kulanz übernehmen.
Ich starte in den nächsten Tagen per Flugzeug in den Urlaub. Sollte ich vorsorglich stornieren?
Besser nicht. "Das ist immer ein Risiko", sagt Reiserechtler Hopperdietzel. Denn ob die Aschewolke den Abflug tatsächlich verhindert, und damit eine Kündigung wegen höherer Gewalt rechtfertigt, sei schwer vorherzusagen. "Der sicherere Weg ist, den Vertrag bestehen zu lassen." Den vollen Reisepreis würde der Reisende ohnehin nur bei Kurzreisen von bis zu einer Woche zurückerhalten - wenn absehbar war, dass sich der Abflug mehrere Tage verschieben wird, erklärt Prof. Führich. Für längere Reisen sei eine Kündigung wegen höherer Gewalt ohnehin nicht möglich. Ein deutlich verspäteter Abflug ab vier Stunden könne aber als Reisemangel geltend gemacht werden.
Sollte ich wegen der Vulkanasche meinen bereits gebuchten Sommerurlaub stornieren oder umbuchen?
Nein. "Sie können jetzt noch nicht wegen höherer Gewalt kündigen", sagt Prof. Schmid. "In einer Woche ist das wahrscheinlich alles kein Thema mehr." Es sei nur eine Frage der Zeit, bis sich der Wind drehe und die Asche in eine andere Richtung treibe. "Sie müssen heute die Frage stellen, ob die Reise absehbar beeinträchtigt, gefährdet oder erheblich erschwert ist", erklärt Schmid. "Wenn das definitiv der Fall ist, können Sie natürlich heute kündigen." Dies könne aber niemand vorhersagen.