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Die schöne Welt der Reisekataloge: Achtung, Katalügen!

zuletzt aktualisiert: 05.03.2010 - 16:41

Potsdam (RPO). Reisekataloge wälzen und sich mit schönen Bildern und blumigen Beschreibungen auf die schönsten Wochen des Jahres einstimmen. Doch wer jetzt seinen Urlaub plant, sollte genau lesen und hinschauen. Das Hotel am Meer kann durchaus an einer steilen Klippe liegen.

Die Wahrheit steht oft zwischen den Zeilen. Denn schwindeln dürfen die Reiseveranstalter zwar nicht - aber durchaus das eine oder andere weglassen. Und so fehlt entweder manche weniger positive Information - oder sie wurde nett verpackt.

Das hat aber nicht nur damit zu tun, dass die Angebote unbedingt verkauft werden sollen. "Die textlichen und die bildlichen Darstellungen im Katalog oder auf der Internetseite sind stets Bestandteil des Reisevertrages, wenn der Verbraucher diese als Buchungsgrundlage verwendet hatte", sagt Sabine Fischer-Volk, Reiserechts-Expertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Dies bedeute, dass sie im rechtlichen Sinne als Zusicherungen anzusehen sind. Sind die tatsächlichen Verhältnisse dann andere, könne das Mängelansprüche des Reisenden auslösen. Deshalb finden sich in den Katalogtexten häufig Aussagen, die sehr allgemein gehalten sind und so bei eventuellen Beschwerden als Ansichtssache interpretiert werden können.

Wie beispielsweise hinsichtlich der häufig gewählten Zimmerbeschreibung "hell und freundlich". Es gibt keine klare Definition, was genau darunter zu verstehen ist. Und so werden sich Minderungsansprüche, weiß Fischer-Volk, nur bei deutlichen Abweichungen von dem durch Text oder Foto vermittelten Eindruck durchsetzen lassen, wenn man selbst sein Zimmer als sehr dunkel empfunden hat.

Bei der Lage des Hotels bleiben die Angaben auch oft etwas nebulös - doch Schönfärberei ist nicht verboten. "Das als Hotel direkt am Meer beschriebene Haus kann statt am Strand auch am Rand einer steilen Klippe stehen. Hier kann der Veranstalter das durchaus so ausdrücken, ohne einen Rechtsfehler zu begehen", sagt die Verbraucherschützerin. Meer bedeute eben nicht automatisch auch Strand.

Auch der angekündigte schöne Blick auf eine Bucht mit strahlend weißem Sand muss nicht bedeuten, dass diese direkt vor dem Hotel liegt. Auch wenn sie sich einige Kilometer weit entfernt befinde, handele es sich bei dieser Formulierung nicht um Irreführung. Diese würde nur vorliegen, "wenn sich aus dem Foto im Katalog zusammen mit der Beschreibung ein anderer Eindruck geradezu aufdrängt", sagt Fischer-Volk.

Pool viel keiner als auf dem Foto

Auch die Abbildungen und die vorgefundenen Gegebenheiten können voneinander abweichen. Da wirkt der Pool auf einmal viel kleiner als im Katalog, das Zimmer hat, anders als abgebildet, nur einen kleinen oder gar keinen Balkon. Doch auch das ist nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht automatisch ein Grund für eine Reklamation, warnt die Rechtsexpertin: "Wird beispielsweise ein Hotel ausdrücklich als intim, klein und mit wenigen Betten beschrieben, wird man trotz des Katalogfotos keinen großen Pool erwarten dürfen. Es sei denn, er wird in der Beschreibung als solcher deklariert."

Bilder und Beschreibung für ein bestimmtes Angebot müssten immer als Gesamteindruck geprüft werden, sagt Fischer-Volk nachdrücklich. "Haben zum Beispiel auf dem Foto alle Zimmer einen Balkon, kann der Kunde allein vom Bild her erst einmal erwarten, dass er ein Zimmer mit Balkon gebucht hat. Es sei denn, es wird im Text bei der Zimmerbeschreibung deutlich danach differenziert."

Die Verbraucherschützerin rät daher Bilder und Text immer als Einheit zu sehen, die Hotel-Beschreibung genau zu lesen und mit den Fotos zu vergleichen. Unklarheiten sollte man nicht hinnehmen, sondern versuchen, diese zu klären: "Dabei kann das Reisebüro oder auch eine direkte Nachfrage im jeweiligen Hotel hilfreich sein", sagt die Expertin. Oder eventuell auch schon der Besuch der Internetseiten des Hotels.

Quelle: mais

 
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