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Panorama Island Vulkan Asche 2010
  Foto: AP, AP
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Flugausfälle und Reklamationen: Reiserecht in Zeiten der Aschewolke

zuletzt aktualisiert: 21.05.2010 - 06:10

(RP). Bereits seit rund einem Monat kommt es wegen der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull immer wieder zu Flugverboten – und bisher ist nicht absehbar, wann weitere Einschränkungen im Luftverkehr ausgeschlossen werden können. Wir erklären, wie sich Reisende, die in den kommenden Wochen fliegen wollen, bei Flugausfällen verhalten sollen.

Passagiere, die auf Flughäfen übernachten müssen, Warteschlangen vor den Schaltern, annullierte Flüge – die Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull hat in dieser Woche in Europa erneut zum Ausfall von rund 1000 Flügen geführt. Im deutschen Luftraum ist derzeit die Aschekonzentration so niedrig, dass es dort keine Einschränkungen für den Flugverkehr gibt. Weitere Vorhersagen können Experten aber nicht machen, da sich Wetterlage und Windrichtung schnell ändern können. Passagiere sollten sich nach wie vor informieren, ob ihr Flug stattfindet.

Welche Möglichkeiten haben Passagiere, deren Flug wegen der Aschewolke ausfällt?

Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, den Ticketpreis inklusive Gebühren zurückzuerstatten. Einen Gutschein müssen Passagiere ebenso wenig akzeptieren wie eine Umbuchung auf einen anderen Flug zu einem späteren Zeitpunkt.

Worauf haben Reisende Anspruch, deren Flug wegen einer Luftraumsperrung aufgrund der Aschewolke nur mit Verspätung starten kann?

Verzögert sich der Abflug um mindestens zwei bis vier Stunden, muss die Airline ihre Kunden laut Angaben der Verbraucherzentrale NRW kostenlos betreuen, ihnen Mahlzeiten, Getränke sowie die Möglichkeit zu Telekommunikation (Telefon, Fax, E-Mail) anbieten. Ist die Maschine mindestens fünf Stunden verspätet, kann der Fluggast auf die komplette Rückzahlung des Flugpreises pochen.

Wer übernimmt die Kosten für am Zielort gebuchte Zusatzleistungen (Hotel, Mietwagen, etc.), wenn der Flug wegen zu hoher Aschekonzentration annulliert wird?

Die Streichung eines Fluges wegen einer Naturkatastrophe (Vulkanausbruch) ist kein durch eine Reiserücktrittsversicherung versichertes Ereignis. Der Urlauber kann nur auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters hoffen und ihm anbieten, das Quartier oder den Wagen zu einem späteren Zeitpunkt zu mieten.

Was bedeutet das Eintreten von "höherer Gewalt" (Vulkanausbruch/Aschewolke) für Pauschalreisende?

Sowohl der Urlauber als auch der Veranstalter der Reise können eine Pauschalreise beim Eintreten von höherer Gewalt kündigen. Vor Beginn der Reise ist eine Kündigung wegen der Sperrung des Luftraumes jedoch nur möglich, wenn sie sich bei späterem Reiseantritt nicht mehr lohnt – etwa bei Wochenendreisen. Der komplette Preis wird dann dem Kunden vom Veranstalter erstattet.

Kann man seinen Reisevertrag wegen des Vulkanausbruchs kündigen, wenn der Hinflug erst in einigen Tagen sein wird?

Sollten die Flughäfen bis zum Starttermin wieder geöffnet werden, besteht nach Ansicht der Rechtsexperten beim ADAC keine "höhere Gewalt" mehr. Der Kunde hat dann nicht mehr das Recht zur kostenlosen Kündigung.

Was kann der Urlauber tun, wenn sich der Start zu seiner gebuchten Pauschalreise wegen der Aschewolke um ein oder zwei Tage verzögert?

Handelt es sich um längere Reisen (ab 14 Tagen), rät die Verbraucherzentrale NRW nicht zu einer Stornierung, sondern empfiehlt, von dem Veranstalter eine entsprechende Minderung des Reisepreises zu verlangen. Die Verkürzung eines Zwei-Wochen-Urlaubs um mehr als zwei Tage sei aber nicht hinnehmbar. Dann könne der Kunde den Vertrag kündigen und den vollen Preis zurückfordern.

Wer trägt die zusätzlichen Kosten (Hotel, Verpflegung), die einem Urlauber entstehen, wenn sein Rückflug wegen der Naturkatastrophe gestrichen wird, und er am Urlaubsort festsitzt?

Der Reiseveranstalter hat beim Eintreten höherer Gewalt auch zum Ende eines Urlaubs noch das Recht, den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen. Dann hat der Pauschalurlauber keinen Anspruch auf Übernahme seiner zusätzlichen Kosten durch den Veranstalter. Bislang haben sich aber zahlreiche Reiseunternehmen bemüht, zumindest einen Teil zu übernehmen.

Muss der Reiseveranstalter für eine kostenlose alternative Heimreisemöglichkeit sorgen (Bahn, Bus, Taxi, Mietwagen)?

Grundsätzlich ja. Die Kosten für den Rücktransport dürfen aber nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum geplanten Verkehrsmittel sein.

Wie lange muss der Urlauber auf eine Rückflugmöglichkeit warten, wenn der Luftraum wieder freigegeben ist?

Die Verbraucherzentrale NRW rät, dem Veranstalter eine Frist von einigen Stunden zu setzen, da diese nötig ist, um den Flugbetrieb wieder aufzunehmen. Verstreicht die gesetzte Zeitspanne jedoch, habe der Pauschalurlauber das Recht, selbst einen anderen Flug zu buchen und zu verlangen, dass der Veranstalter die so entstehenden Kosten ersetzt.

Quelle: RP

 
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