6 C 541/04: Abgebrochener Schüleraustausch: Veranstalter muss Kosten offen legen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Bensheim/Wiesbaden (rpo). Bricht ein Schüler seinen Austauschaufenthalt vorzeitig ab und fordert Teile des gezahlten Geldes zurück, dann muss der Schüleraustausch-Veranstalter seine Kosten genau offen legen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bensheim (Hessen) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin .
Im verhandelten Fall hatte eine Schülerin einen zehnmonatigen Austauschaufenthalt in Kanada vorzeitig abgebrochen. Von den gezahlten 10.232 Euro erstattete das Unternehmen insgesamt 1.717 Euro für eingesparte Schulgebühren und Versicherungen.
Die Mutter des Mädchens forderte von dem Anbieter jedoch mehr Transparenz bezüglich seiner Kostenkalkulation - und bekam vor Gericht Recht. Das Unternehmen müsse "offen legen, für welche Leistungen welche Aufwendungen veranschlagt wurden und welche Aufwendungen davon in Anbetracht der verkürzten Reisedauer tatsächlich angefallen sind." Bei der Rückzahlung pauschal auf Schulgebühren und Versicherungen hinzuweisen reiche nicht aus.
Aktenzeichen: 6 C 541/04


