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BSG - Az.: B 1 KR 18/06 R: Krank im Ausland

VON HANS NAKIELSKI - zuletzt aktualisiert: 09.07.2007 - 16:42

Düsseldorf (RP). Wer jetzt in ein Land außerhalb der Europäischen Union verreist, sollte ein neues Urteil des Bundessozialgerichts beachten: Auch wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht, sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht in jedem Fall zur vollen Übernahme der Behandlungskosten im Ausland verpflichtet (Az.: B 1 KR 18/06 R).

Wer im Ausland schwer erkrankt, ist mit einer Rückhol-Versicherung gut beraten.  Foto: ADAC, gms
Wer im Ausland schwer erkrankt, ist mit einer Rückhol-Versicherung gut beraten. Foto: ADAC, gms

Im vorliegenden Fall ging es um einen gesetzlich Krankenversicherten, der bei einem Verkehrsunfall in Tunesien ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte und in einer privaten neurochirurgischen Klinik in Tunis behandelt wurde. Das kostete insgesamt 8800 Euro - wovon die AOK aber nur etwa die Hälfte übernahm. Sie legte die Kosten zu Grunde, die einem tunesischen Sozialversicherungsträger bei einer Behandlung entstanden wären. Dies sei im Prinzip korrekt, befanden die obersten deutschen Sozialrichter.

Trotz des Sozialversicherungsabkommen werde der Versicherte „nicht umfassend so gestellt als wäre die Behandlung in Deutschland erfolgt“. Das in Tunesien maßgebende - und nicht das deutsche - Recht zähle. Der Unfallverletzte hatte daher nur Anspruch auf Leistungen, die in einem vergleichbaren Notfall einem tunesischen Staatsangehörigen gegenüber der tunesischen Krankenversicherung zugestanden hätten.

Mit Praxistipp

Das oberste Sozialgericht fügte seiner Pressemitteilung zu dem Urteil vom 24. Mai - was etwas ungewöhnlich ist - einen Praxistipp hinzu. Darin warnt das Gericht die Versicherten: Von den im Rechtsstreit entschiedenen Rechtsfragen seien alle betroffen, „die vorübergehend in Staaten außerhalb der EU reisen, welche in ähnlicher Weise ein Abkommen mit der Bundesrepublik geschlossen haben“. Dies gilt für die Türkei, Kroatien, Serbien-Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Marokko und Tunesien. Die vom Gericht nicht ausgesprochene Schlussfolgerung liegt nahe: Vollen Versicherungsschutz gewährt in diesen Fällen nur eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung.

Der Abschluss einer solchen Zusatzversicherung ist unbedingt notwendig bei Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Dazu gehören die USA und andere amerikanische Staaten, Australien, die asiatischen und die meisten afrikanischen Länder. Hier zahlt keine Sozialkasse.

Anzuraten ist die private Zusatzpolice aber auch bei Reisen in Länder in Europa. Denn gesetzlich Krankenversicherte bleiben selbst in der EU auf den meist hohen Kosten sitzen, die anfallen, wenn ein krankheitsbedingter Rücktransport nach Deutschland notwendig wird. Auch bei der ambulanten Versorgung kann es Probleme geben, etwa wenn sich Ärzte aus Vertragsländern weigern, nach Abgabe der European Health Insurance Card (EHIC) zu behandeln - nach dem Motto „nur Bares ist Wahres“.

Bundessozialgericht - Az.: B 1 KR 18/06 R


 
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