AG Duisburg 33 C 4396/03: Scheck-Einlösung beendet Rechtsstreit mit Reiseveranstalter
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Duisburg/Wiesbaden (rpo). Im Clinch mit Touristen stellen Reiseveranstalter aus Kulanz öfters Verrechnungsschecks aus, die einen kleinen Betrag der Reise erstatten sollen. Touristen sollten allerdings vorsichtig mit der Einlösung sein.
Denn solche Schecks sind als Vergleichsangebote zu verstehen, ihre Einlösung sorgt für ein Ende des gerichtlichen Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn der Tourist dem Gericht mitteilt, er verstehe den Scheck nur als Teilzahlung.
Eine solche Erklärung müsste vor dem Gang zur Bank nicht dem Gericht, sondern direkt dem Reiseveranstalter übermittelt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az. 33 C 4396/03) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
Im verhandelten Fall hatten Griechenland-Reisende wegen einer im Urlaub erlittenen Erkrankung ihren Veranstalter verklagt. Dieser schickte seinen ehemaligen Gästen einen Verrechnungsscheck über 1200 Euro zu. Mit der Einlösung warteten die Urlauber zwar einige Zeit und erklärten unterdessen dem Gericht, sie verstünden den Scheck nur als eine Teilzahlung. Da die Gerichtsunterlagen aber erst nach der Scheckeinreichung an den Veranstalter weitergegeben wurden, besaß der durch die Gutschrift zu Stande gekommene Vergleich schon Rechtskraft.


