Sportrechtler uneinig:: Debatte über Dopingverfahren
zuletzt aktualisiert: 01.03.2000 - 14:24Köln (dpa/lnw). Der Fall Baumann hat die Diskussion um die Rechtmäßigkeit von Dopingverfahren neu angeheizt. Im Konstanzer Arbeitskreis für Sportrecht sind Bedenken gegen die allgemein übliche Beweisführung in Dopingverfahren laut geworden. Die Praxis, nach der ein Athlet, in dessen Körper eine verbotene Substanz gefunden wurde, seine Unschuld beweisen muss, wurde kritisch hinterfragt. "Die Beweislastumkehr ist nicht haltbar. Wenn man eine verbotene Substanz im Körper gefunden hat, rechtfertigt das allein noch keine Sperre", sagte das Vorstandsmitglied der renommierten Sportrechtler- Vereinigung, Volker Röhricht, beim Doping-Forum des Arbeitskreises in Köln.
Einen anderen Standpunkt vertrat der Richter am Bundesverfassungsgericht, Prof. Udo Steiner, in einem verlesenen Referat. "Ein Sportgerichtsverfahren, dass den Athleten in dieser Situation grundsätzlich die Last der Selbstentlastung auferlegt, stellt sich keineswegs außerhalb des allgemeinen Zivilverfahrens im Beweisrecht", heißt es darin. Die Beweislastumkehr sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Kernpunkt der Diskussion gab es allerdings auch abweichende Ansichten. Im aktuellen Fall des unter Dopingverdacht stehenden Dieter Baumann, versucht der 5 000-m-Olympiasieger nachzuweisen, dass der verbotene Wirkstoff Nandrolon durch Manipulation an seinen Zahnpastatuben in seinen Körper gelangt ist.
In Gerichtsverfahren außerhalb des Sports ist die Beweislage umgekehrt, dort muss der Ankläger dem Beschuldigten die Tat nachweisen. Auch der frühere Athletensprecher des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) und Rechtsreferendar, Wolfgang Kreißig, monierte die gängige Praxis: Die Beweislastumkehr gebe dem Sportler keine Chance.
Den Sportverbänden sei aber ebenfalls nicht zuzumuten, dass sie wie eine Staatsanwaltschaft die Schuld des Sportlers beweisen müssten, sagte Röhricht, der als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (BGH) tätig ist. "Würden wir das von einem Verband verlangen, gäbe es keine Dopingverfolgung mehr", sagte Vorstandsmitglied Prof. Klaus Viehweg.
Als Mittelweg, der sowohl verfassungsrechtlich unbedenklich als auch für die Dopingverfolgung akzeptabel ist, schlagen die Sportrechtler den so genannten Anscheinsbeweis vor. "Wenn ein Athlet eine gute Möglichkeit darlegt, dass es anders gewesen sein könnte, dann ist wieder der Verband am Zuge", erläuterte Rechtswissenschaftler Viehweg. Der Unterschied besteht darin, dass der Sportler nicht mehr seine Unschuld beweisen, sondern lediglich den Anscheinsbeweis der Anklage erschüttern muss. Gelingt das dem verdächtigten Athleten, wechselt die Beweislast zurück zum Verband. Für Baumann sieht Röhricht allerdings kaum Chancen: "Der Anscheinsbeweis ist erst dann widerlegt, wenn er beweisen kann, dass er die Tuben nicht selbst manipuliert hat."
Die Juristen verfolgen den Fall Baumann mit Argusaugen. "Bisher haben wir noch keinen Fall Baumann gehabt, bisher wurden die Leute erwischt und haben die Strafe hingenommen. Oder ihre Geschichten waren absolut unglaubwürdig", sagte Viehweg, "so detailliert wie Baumann hat sich noch niemand verteidigt. Diesen Fall haben wir seit langem befürchtet."
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