Analyse Warum die Selbstanzeige bei Hoeneß nicht funktionierte

Düsseldorf · Eine zentrale Frage im Prozess gegen Uli Hoeneß war stets die, ob die Selbstanzeige des Bayern-Präsidenten aus dem Januar 2013 wirksam war. Wäre sie es gewesen, hätte Hoeneß seine Steuerschuld plus Zinsen plus Strafe gezahlt und wäre ein freier Mann geblieben. Doch der Bayern-Patriarch hat "keine missglückte Selbstanzeige, sondern eine unzureichende Selbstanzeige" abgegeben, wie der Vorsitzende Richter Rupert Heindl am Donnerstag bei der Urteilsverkündung erklärte.

 Die Selbstanzeige von Uli Hoeneß war nicht vollständig.

Die Selbstanzeige von Uli Hoeneß war nicht vollständig.

Foto: afp, iw

Warum hat Hoeneß' Versuch, sich reinzuwaschen, nicht funktioniert? Im Paragrafen 371 der Abgabenordnung stehen die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige: "Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach Paragraf 370 bestraft."

"In vollem Umfang" — an dieser Anforderung ist Hoeneß letztlich gescheitert. Man hat nur eine Chance auf diese Selbstanzeige, und bei der muss nach deutschem Recht jedes Handelsgeschäft mit den Daten für Ankauf und Verkauf sowie dem jeweiligen Ertrag aufgeschlüsselt sein. Das haben Hoeneß und seine Berater in der Kürze der Zeit nicht hinbekommen. Dass in der Selbstanzeige als mögliche Größenordnung für den erzielten Gewinn etwa 130 Millionen Euro angegeben wurden und die Finanzbehörden daraus eine mögliche Höhe der Steuerschuld hätten ableiten können, reicht formal nicht aus. Denn Einnahmen und Ausgaben müssen in tatsächlicher Höhe angegeben und nachgewiesen werden, damit das Finanzamt eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen kann. Darum war schon die zweite Selbstanzeige verlorene Liebesmüh' und erst recht der Versuch, am ersten Prozesstag am Montag noch Informationen nachzuschieben.

Der Bayern-Aufsichtsratschef hätte nur dann eine Chance gehabt, wenn zwischen seinen Angaben und der tatsächlichen Steuerschuld nur geringfügige Abweichungen bestanden hätten. Das hat der Bundesgerichtshof. Im Jahr 2011 entschieden. Nach dessen Rechtsprechung ist die Selbstanzeige bei solchen kleinen Differenzen nicht unwirksam. Maximal dürfen es fünf Prozent sein. Bei Hoeneß liegen die hinterzogenen Steuern aber um ein Mehrfaches (also mehrere Hundert Prozent) über dem, was in der Selbstanzeige eingeräumt wurde.

(RP)
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