Schlupfloch im Gesetz Schwedische Ultras stehen verschleiert auf der Tribüne

Düsseldorf · Seit Kurzem gilt in Schweden ein Vermummungsverbot für Fußball-Fans. Die Ultras von AIK Solna fanden aber ein Schlupfloch – und kamen verschleiert zum ersten Heimspiel.

Seit Kurzem gilt in Schweden ein Vermummungsverbot für Fußball-Fans. Die Ultras von AIK Solna fanden aber ein Schlupfloch — und kamen verschleiert zum ersten Heimspiel.

Beim 0:0 des AIK Solna gegen BK Häcken (0:0) trugen zahlreiche Ultras des Stockholmer Klubs muslimische Gesichtsschleier in der Fan-Kurve. Eine Protestaktion gegen das neue Gesetz, das jegliche Form von Vermummung bei Sportveranstaltungen untersagt.

Mit dem Gesetz, welches am ersten März 2017 in Kraft getreten ist, will die schwedische Regierung Gewalt und Pyrotechnik in den Stadien bekämpfen. Vermummten Fans drohen nun Strafen von bis zu einem halben Jahr Gefängnis. Laut des schwedischen Innenminister Anders Ygeman gebe es keinen triftigen Grund, bei Sportveranstaltungen vermummt aufzutreten.

Doch die AIK-Ultras entdeckten ein Schlupfloch. Denn im Gesetzestext heißt es laut "Sportbladet": Das Verbot gilt nicht für Personen, die ihr Gesicht aus religiösen Gründen verhüllen. Zahlreiche Ultras erschienen zum Saisonauftakt daher mit einem Niqab auf der Tribüne.

Dazu erklärten sie auf zwei Bannern in der Friends Arena: "AIKs Ultras meinen es gut, jetzt maskieren wir uns aus religiösen Gründen. Freiheit für Ultras ist das Ziel, danke Ygeman für das Schlupfloch." Ein klare Botschaft an den schwedischen Innenminister. Der 46-Jährige brachte das Gesetz mit auf den Weg.

Angesprochen auf die Aktion gab sich der Innenminister aber gelassen. "Das zeigt nur, dass die AIK-Fans ein bisschen Humor haben", wird Ygeman von "Sportbladet" zitiert. Auch glaube er nicht, dass man sich jetzt Sorgen um einen Niqab-Trend auf den Tribünen machen müsse. Die Aktion sei lediglich ein einmaliger Seitenhieb in seine Richtung gewesen, sagte Ygeman.

Sollte es dennoch zu weiteren Vorfällen dieser Art kommen, wäre es Aufgabe der Polizei und der Gerichte, zu entscheiden, ob die Kriterien für eine Ausnahme vom Vermummungsverbot tatsächlich vorlägen.

(old)
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