Arbeitsrecht für Fußballer: Van der Vaart kommt wohl davon
VON ROLF WINKLER - zuletzt aktualisiert: 23.08.2007 - 15:21Hamburg (RPO). Rafael van der Vaarts Pose mit dem Trikot seines Wunsch-Arbeitgebers war eine Provokation. Doch war sie arbeitsrechtlich bedenklich? Wir erklären, welche Gesetze für Fußballer gelten - und welche für Normalbürger.
Das Pokern um den holländischen Nationalspieler Rafael van der Vaart scheint vorerst beendet. Der spanische Spitzenclub FC Valencia gab sein Werben um den Fußballer auf. Dabei wollte van der Vaart unbedingt den Verein wechseln, obwohl er beim Hamburger SV fest unter Vertrag steht.
Was gilt in solchen Fällen eigentlich nach dem Arbeitsrecht? Der holländische Nationalspieler Rafael van der Vaart, der derzeit noch beim Hamburger SV kickt, gehört zwar zu den internationalen Topstars der Bundesliga. Doch auch für ihn gelten die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts.
Van der Vaart wollte unbedingt zum spanischen Spitzenclub FC Valencia wechseln - und hat dafür alle Hebel in Bewegung gesetzt. Doch der Holländer hat einen Vertrag mit dem HSV, der noch bis 2010 läuft. „Rechtlich gesehen dürfte es sich hierbei um ein befristetes Arbeitsverhältnis handeln, für das das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt“, erläutert Christian von Hopffgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Brühl. Rund zehn Prozent aller abhängig Beschäftigten in Deutschland haben solche Verträge - allerdings kaum so gut dotierte wie Bundesliga-Profis.
Befristete Arbeitsverhältnisse erlauben dem Arbeitgeber eine flexiblere Beschäftigungssteuerung. Im Gegenzug bringt eine Befristung aber auch eine stärkere Bindung mit sich. Wird der Vertrag beispielsweise für zwei Jahre abgeschlossen, ist in dieser Zeit eine normale Kündigung nicht möglich, falls das Kündigungsrecht nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Umgekehrt ist dadurch aber auch der Arbeitgeber vor einer vorzeitigen Kündigung geschützt - so auch der HSV im Fall van der Vaart.
Diesen zog es aber nach Valencia, und sein Verhalten legt die Vermutung nahe, dass er seinen jetzigen Arbeitgeber bewusst provozieren und verärgern wollte. Als es etwa um das wichtige Spiel zur UEFA-Cup-Qualifikation gegen Honved Budapest ging, meldete van der Vaart sich krank. Begründung: Er habe sich beim Heben seines Sohnes eine Zerrung geholt. Es könnte aber auch sein, dass der Mittelfeldstar nur nicht spielen wollte, weil er nach einem internationalen Einsatz für die Hamburger in dieser Saison in europäischen Wettbewerben nicht mehr für einen neuen Arbeitgeber antreten dürfte.
Doch arbeitsrechtlich wird die Krankmeldung wohl keine Konsequenzen haben. „Bei einem ärztlichen Attest dürfte dem HSV der Nachweis einer vorgeschobenen Arbeitsunfähigkeit kaum gelingen“, meint Anwalt von Hopffgarten. Die Provokationen van der Vaarts gipfelten schließlich darin, dass er für Fotografen mit dem Trikot seines neuen Wunschvereins posierte. „Das kann man durchaus als Verletzung der Treuepflicht und illoyales Verhalten werten. Das ist auch geeignet, den Betriebsfrieden zu stören“, findet von Hopffgarten. Auf einen normalen Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall durchaus eine Abmahnung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund zukommen.
Genau darauf zielte van der Vaart ab. Aber der HSV hat seinen wichtigsten Spieler nicht gehen lassen. Wäre van der Vaart ohne Freigabe nach Valencia gewechselt, hätte ihm nach den FIFA-Regeln eine mehrmonatige Sperre gedroht.
Solche Sanktionen muss ein normaler Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag nicht befürchten, wenn er bei einer anderen Firma anfängt. Theoretisch könnte der frühere Arbeitgeber zwar Schadenersatz einklagen. Dieser kommt aber nur dann in Frage, wenn der Arbeitgeber den Zusammenhang zwischen einem Schaden und dem verfrühten Weggang des Arbeitnehmers nachweisen kann. „Ein solcher Nachweis fällt Arbeitgebern generell schwer, daher kommt für sie dabei meist nichts heraus“, sagt der Brühler Anwalt.
Van der Vaart wird eventuell zahlen müssen. Aber aus einem anderen Grund. Denn in den Arbeitsverträgen von Profi-Fußballern (und auch von manchen normalen Arbeitnehmern) sind Strafen vorgesehen, wenn der Vertrag verletzt wird. Derzeit ist eine Strafe in Höhe von 30000 Euro im Gespräch. Die kann der Profi aber wohl aus der Portokasse zahlen.
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