Videoüberwachung Arbeitgeber geben sich auf gefährliches Terrain, wenn sie ihre Mitarbeiter per Videoüberwachung kontrollieren, ohne vorher darüber zu informieren. Diese Gefahr besteht nicht, wenn sie einen konkreten Verdacht haben, wo zum Beispiel Minusbeträge im Bereich "Personal" ihren Ursprung haben könnten. Die im konkreten Fall mit Zustimmung des Betriebsrats eingesetzten Videokameras brachten zutage, dass eine stellvertretende Filialleiterin sich per Leergutregistrierung 3,25 Euro aus der Ladenkasse in die eigene Tasche steckte. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das die fristlose Entlassung der Frau bestätigte. Maßgebend sei der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Im Fall einer stellvertretenden Filialleiterin wiege der Vertrauensbruch besonders schwer. (BAG, 2 AZR 848/15)