Der damalige NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) hatte am 1. Juli 2014 eine Haushaltssperre verhängt, nachdem das Verfassungsgericht die Nullrunden bei der Beamtenbesoldung verworfen hatte. Laut des Ministers handelt es sich um eine "Sofortmaßnahme, um vorsorglich Finanzierungsspielräume zu sichern". Haushaltssperren - die letzte gab es in NRW 2005 - dauern in der Regel bis zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts, in dem eine Aufstockung der Neuverschuldung oder Spareingriffe vorgesehen sind. Für die Kommunen, die über einen eigenen Haushalt verfügen, gilt die Sperre nicht.
Eine Haushaltssperre beschreibt den Sachverhalt einer Verfügungsbeschränkung von einem öffentlichen Haushalt wie zum Beispiel in NRW und wird in § 3 Abs. 1 HGrG geregelt. Dabei wird ein Verbot erteilt, bereits erteilte Verpflichtungsermächtigungen von einem Haushaltsplan zu beanspruchen. Die bereits geplanten Haushaltsausgaben dürfen dann nicht erfolgen. Die Haushaltssperre wird in Bundes- und Landeshaushaltsordnungen und Gemeindehaushaltsverordnungen der Kommune geregelt.
Die Haushaltssperre stellt einen Eingriff in die Haushaltsautonomie von der Kommune in NRW dar. Unterschieden wird dabei nach einer Haushaltssperre, die bereits im Haushaltsgesetz vorgesehen war und sogenannten nachträglichen Sperren, die mit einem Sperrvermerk nachträglich im Haushaltsplan durchgeführt werden. Es gibt die einfache oder die qualifizierte Haushaltssperre. Während eine Aufhebung einer einfachen Haushaltssperre alleinig durch den Bundes- oder Landesfinanzminister entschieden wird, kommt es nur in besonderen Situationen zur Verhängung einer qualifizierten Haushaltssperre.
Eine Aufhebung einer qualifizierten Haushaltssperre entscheidet ausschließlich der Bundestag oder der Landtag. Die Gründe für eine Haushaltssperre in der Kommune oder im Bundesland NRW können vielfältig sein wie zum Beispiel eine mangelnde Haushaltsklarheit oder es sprechen haushaltswirtschaftliche Gründe für eine Haushaltssperre. Die Konjunktur gilt ebenso als Grund für das Aussprechen einer Haushaltssperre. Ist die Rechtfertigung eines Konzepts zur Haushaltssicherung erforderlich stellt auch das einen möglichen Grund für eine Haushaltssperre dar. Bei einem Haushaltsloch, also wenn der Ausgleich der öffentlichen Haushalte durch etwaige Mehrausgaben oder Mindereinnahmen in Gefahr gerät, kommt es zu einer Haushaltssperre.
Die Haushaltssperre als einstweiliges Verbot verbietet geplante Ausgaben durchzuführen. Eine prozentuale Ausgabenkürzung bezieht sich auf den gesamten Haushalt, während die Haushaltssperre auf auf bestimmte Ausgaben wie noch nicht betätigte Investitionen beziehen kann. Auch voraussichtlich erforderliche Verpflichtungsermächtigungen oder Planstellen sowie Beschränkungen auf bestimmte Haushaltsstellen sind bei einer Haushaltssperre betroffen.
Von der Haushaltssperre ausgenommen sind Leistungen, die gesetzlich oder per Vertrag festgelegt worden sind. Auch Tilgungen der Kommune für Kredite oder Zinszahlungen müssen bezahlt werden. Die unzureichende Deckung wird durch die Haushaltssperre zusätzlich verschärft.
Die Bundesebene sprach in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals eine Haushaltssperre aus. Die Verhängung einer Haushaltssperre erfolgt mit einer zeitlichen Frist oder je nach Situation auch ohne Frist. Bei einer Besserung des Haushalts und der abgelaufenen Frist der Haushaltssperre werden anschließend die Haushaltsmittel wieder freigegeben.