Münster An Sonn- und Feiertagen Getränkelieferungen verboten

Münster · Ein Online-Getränkehandel darf an Sonn- und Feiertagen keine Arbeitnehmer mit der Auslieferung beschäftigen. Ein entsprechendes Verbot der Bezirksregierung Münster bestätigte das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 1 L 1701/16). Ein Lieferant , der nur über das Internet Bestellungen annimmt, nur ein Lager unterhält und Kunden bisher an allen Wochentagen belieferte, hatte die "Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes" gegen die Entscheidung der Bezirksregierung beantragt. Die Verwaltungsrichter entschieden aber gegen ihn. Begründung: Das Beschäftigungsverbot im Arbeitszeitgesetz verwirkliche den Zweck, Sonn- und Feiertage "als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer" zu schützen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gleich drei verkaufsoffene Adventssonntage in Solingen und Remscheid untersagt. Auf Antrag der Gewerkschaft Verdi kippte das Gericht in Eilverfahren die städtischen Genehmigungen für die Öffnung der Geschäfte am ersten Adventssonntag (27. November) in Remscheid-Lüttringhausen, am zweiten Adventssonntag (4. Dezember) in Solingen und am dritten Adventssonntag (11. Dezember) in Remscheid-Lennep (AZ: 3 L 3721/16, 3 L 3711/16, 3 L 3717/16). Die Richter verwiesen auch hier auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe.

Beide Städte glauben aber noch an eine Lösung in ihrem Sinne. In Remscheid gibt es laut Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz (SPD) eine Einigung, nach der an den Sonntagen nur inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte öffnen dürfen. In Solingen ist ein ähnliches Gespräch am 25. November geplant. In Wuppertal, wo Verdi ebenfalls erfolgreich gegen die Sonntagsöffnung geklagt hatte, verständigten sich Stadt und Gewerkschaft insoweit, als dass der verkaufsoffene Sonntag am zweiten Advent wohl doch stattfinden kann.

(epd)
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