Düsseldorf Auch das digitale Erbe sollte geregelt werden

Düsseldorf · Die Wenigsten setzen sich gern mit dem eigenen Tod auseinander. Ein Testament machen nicht alle. Dabei wäre das dringend nötig - auch für die Vermächtnisse in der digitalen Welt. Denn auch da hinterlässt der Mensch Spuren.

Facebook- oder Twitter-Profil, Google-Konto und Ticket-Portal -wer im Internet unterwegs ist, kommt kaum noch ohne Anmeldung aus. Für Angehörige bedeutet das, wenn der Verstorbene nicht vorgesorgt hat, dass sie an diese Konten kaum oder gar nicht rankommen. Zum einen, weil sie schlicht nicht wissen, dass der Verstorbene ein Konto besaß, zum anderen wegen rechtlicher Hürden.

Die Verbraucherzentrale (VZ) NRW empfiehlt daher, sich frühzeitig Gedanken zu machen. Am wirksamsten sei eine Vollmacht, sagt Christine Steffen, Datenschutzexpertin der VZ. "Es ist auch hilfreich, eine Liste zu führen, in der die Accounts und die Passwörter notiert werden. Diese sollte aber immer aktualisiert werden und zu Lebzeiten an einem sicheren Ort verwahrt werden", sagt sie. Besonders wichtig sei der Zugang zum E-Mail-Konto, denn der würde vielfach benötigt, um sich bei anderen Accounts und Konten anzumelden und diese unter Umständen löschen zu können.

Die Vollmacht sollte so detailliert wie möglich verfasst werden - und handschriftlich. Welche Daten und Konten sollen von wem gelöscht werden? Was passiert mit Daten auf PC, Tablet und Smartphone? Wer ist meine Vertrauensperson? Die Beantwortung dieser Fragen macht es den Hinterbliebenen einfacher, den digitalen Nachlass zu verwalten bzw. abzuwickeln. "Es ist durchaus sinnvoll, wenn man zum Beispiel bei Facebook die Funktion nutzt und einen Nachlasskontakt angibt. Dieser muss jedoch selbst bei Facebook angemeldet sein", sagt Christine Steffen. Ähnliche Funktionen gebe es beispielsweise in detaillierter Form auch bei Google-Diensten.

Wird diese Vorsorge nicht getroffen, führt das oft zum Streit mit Anbietern. Streit - auch vor Gericht - gab es in der Vergangenheit häufig um Facebook-Profile Verstorbener. Vor dem Bundesgerichtshof wird im Juni die Klage einer Mutter verhandelt (Az: III ZR 183/17), die laut Urteil des Berliner Kammergerichts (Az: 21 U 9/16) kein Recht hat, auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zuzugreifen. Das Gericht bezog sich dabei explizit auf das Vorhaben der Mutter, Chats der Tochter lesen zu wollen. Das verstoße gegen das Fernmeldegeheimnis, urteilten die Richter. Eine Löschung des Kontos ohne Einsicht in private Unterhaltungen des Verstorbenen ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale aber möglich.

(maxk)
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