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Für beide Seiten gelten Spielregeln: Abmahnungen – Nehmen Sie die "gelbe Karte" im Job ernst

VON FRAUKE WEBER - zuletzt aktualisiert: 04.05.2004 - 08:05
Düsseldorf (rpo). Fußballer erhalten eine gelbe Karte, wenn sie sich auf dem Spielfeld daneben benehmen. Ändern sie sich nicht, folgt die gelb-rote bzw. rote Karte. Ähnliches gibt es auch im Berufsleben. Statt gelber Karte gibt es eine Abmahnung und wenn die nicht wirkt, folgt ebenfalls der Spielausschluss, sprich: die Kündigung.

Arbeitnehmer sollten daher eine Abmahnung auf jeden Fall ernst nehmen. Denn vom ursprünglichen Instrument, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm eine Besserungsmöglichkeit zu geben, hat sich die Abmahnung mittlerweile zu einer Kündigungsvorbereitungsmaßnahme entwickelt. Dabei gelten jedoch für beide Seiten bestimmte Spielregeln.

Ganz allgemein: Der Arbeitgeber kann nicht abmahnen, was und so oft er will. Abmahnungen müssen sich auf konkretes Fehlverhalten im Leistungsbereich oder im Vertrauensverhältnis beziehen, damit der Abgemahnte die Möglichkeit erhält, das Fehlverhalten abzustellen. Gefällt also einem Chef das Parfüm seiner Mitarbeiterin nicht, kann er sie deswegen nicht abmahnen. Ebenso zählt die Aussage „Wir sind mit Ihrer Arbeit unzufrieden“ nicht, denn in dem Fall wüsste der Abgemahnte nicht, was konkret er abstellen oder verbessern sollte. Auch muss die Abmahnung im Verhältnis zum Fehlverhalten stehen. Kommt ein ansonsten zuverlässiger Arbeitnehmer ein einziges Mal zu spät zur Arbeit, kann der Arbeitgeber nicht direkt abmahnen.

Abmahnungen möglichst schriftlich

Andersrum ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt. Ist dies nicht der Fall, wäre die Kündigung sogar sozialwidrig. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Wann aber kann nun konkret abgemahnt werden?

Abmahnungen können sich auf den Leistungsbereich oder das Vertrauensverhältnis beziehen. Zum ersten Bereich gehören beispielsweise Arbeitsbummelei, das Nicht-Befolgen von Anweisungen oder auch fehlerhaftes Arbeiten. Zum Vertrauensbereich gehören Sachen wie Illoyalität, die Weitergabe von Unternehmensinterna oder auch die Abänderung von Stempelkarten.

Will der Arbeitgeber abmahnen, sollte er dies möglichst schriftlich machen. Außerdem muss in der Abmahnung konkret beschrieben werden, was dem Arbeitgeber missfallen hat und weswegen er abmahnt. Weiterhin müssen für den Beschäftigten auch die Konsequenzen ersichtlich sein. Außerdem sollte die Abmahnung zeitnah erfolgen. Wenn also jemand im Januar mehrmals zu spät zur Arbeit kommt, kann er nicht erst im August deswegen abgemahnt werden. Der Betriebsrat braucht im übrigen nicht gehört oder informiert zu werden, bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird. Eine Abmahnung wird immer zur Personalakte genommen.

Gerichtsweg in Erwägung ziehen

Wie verhält man sich als Arbeitnehmer, wenn einem die Abmahnung in den Briefkasten flattert? Laut Clemens Franzen, Jurist bei der Bezirksleitung der IG Metall in Düsseldorf, haben Beschäftigte in der Regel drei Möglichkeiten. Die einfachste: Sie akzeptieren die Abmahnung. Die zweite Möglichkeit: Der Angestelle beschreibt den Vorfall aus seiner Sicht und bittet darum, dass seine Gegendarstellung ebenfalls in die Personalakte aufgenommen wird. Die dritte Variante: Der Arbeitnehmer verlangt die Entfernung aus der Personalakte. Bei diesem Weg allerdings muss der Arbeitnehmer in Erwägung ziehen, dass er die Entfernung eventuell auch vor Gericht durchsetzen muss, wenn sein Arbeitgeber sich weigert.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat oder ist der Beschäftigte Mitglied in einer Gewerkschaft, sollte er sich auf jeden Fall mit einer dieser Institutionen in Verbindung setzen, denn obwohl es eine ausgedehnte Rechtsprechung zum Thema Abmahnungen gibt, sollte doch jeder Einzelfall geprüft werden.


 
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