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Ratgeber Arbeitsrecht: Änderungskündigung: So reagieren Sie richtig

zuletzt aktualisiert: 28.01.2010 - 14:15

Düsseldorf (RPO). In der Krise greifen Arbeitgeber vor einer Kündigung häufig zum vorletzten Mittel, der Änderungskündigung - etwa, um den Lohn neu zu vereinbaren. Wir geben Tipps, wie sich Arbeitnehmer verhalten sollten.

Eine Änderungskündigung sei eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, erklärt die Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht Nathalie Oberthür vom Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Ziel ist nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Änderung seiner Inhalte.

"Es handelt sich dann nicht um einen gänzlich neuen Arbeitsvertrag. Meistens werden nur einzelne Bedingungen geändert", ergänzt Jobst-Hubertus Bauer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

Das ist unter anderem wichtig für den Kündigungsschutz. "Das Anstellungsverhältnis bleibt auf den Anfang des alten Vertrages datiert, das bedeutet, der Kündigungsschutz bleibt bestehen", erläutert Tjark Menssen, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund in Frankfurt.

Häufig der "Anfang vom Ende"

"Änderungskündigungen müssen als milderes Mittel vor einer Beendigungskündigung ausgesprochen werden." Damit bedeutet die Änderungskündigung zwar nicht den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes. In der Regel verschlechtern sich aber die Arbeitsbedingungen. "Häufig sind sie daher der Anfang vom Ende."

Besonders oft kommt es zu betriebsbedingten Änderungskündigungen. Ein Klassiker ist der Umzug des Unternehmens von einer Stadt in die andere. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber per Änderungskündigung vorgeben, dass der neue Arbeitsplatz zum Beispiel Berlin und nicht mehr Hamburg ist. Daneben wird die Änderungskündigung vor allem zur Änderung der Vergütung, der Arbeitsinhalte und der Arbeitszeit eingesetzt, fügt Oberthür hinzu. 

Strenge Vorschriften für Gehaltskürzungen

In jedem Fall ist die Änderungskündigung an strenge Vorgaben geknüpft. Es muss, wie bei einer normalen Kündigung, ein Kündigungsgrund vorliegen, der sie sozial rechtfertigt. Besonders streng sind die Vorgaben dabei für Gehaltskürzungen. "Der Lohn darf nur abgesenkt werden, wenn der Betrieb kurz vor der Insolvenz steht, und selbst dann gibt es strenge Kriterien", ergänzt Menssen.

Auch formell sind die Vorgaben streng. "Der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung schriftlich aussprechen und beim Ausspruch der Änderungskündigung normalerweise die ordentliche Kündigungsfrist einhalten", erläutert Bauer. Außerdem muss das veränderte, neue Angebot in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung erfolgen und nicht etwa eher oder später. Häufig ist die Änderungskündigung den Experten zufolge schon deshalb unwirksam.

Wer eine Änderungskündigung erhält, sollte nichts überstürzen. "Die Reaktion hängt von strategischen Überlegungen ab", sagt Oberthür. Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung ablehnen. Dann endet das Arbeitsverhältnis. Er kann zustimmen und zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten. Oder er kann gegen die Änderungskündigung klagen.

Vorsicht mit mündlicher Ablehnung

Keinesfalls aber sollten Arbeitnehmer sofort ablehnen oder zustimmen. Denn nur der Arbeitgeber ist an die Schriftform gebunden. Der Arbeitnehmer kann hingegen mündlich ablehnen oder zustimmen. Ein "Da mache ich nicht mit!" kann also schwerwiegende Folgen haben.

Denn wenn der Arbeitnehmer die neuen Arbeitsbedingungen einfach ablehnt, wandelt sich die Änderungskündigung in eine normale Kündigung, eine sogenannte Beendigungskündigung. Und geht dann der Kündigungsschutzprozess verloren, steht der Arbeitnehmer anstatt mit schlechteren Arbeitsbedingungen plötzlich ganz ohne Job da.

Quelle: tmn/qui

 
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