Irrtümer über die Rente halten sich hartnäckig, ärgert sich die Deutsche Rentenversicherung und hat die häufigsten Fehleinschätzungen zusammengestellt. Ist Ihr Wissen über die Rente richtig? Hier können Sie es überprüfen.
Alle müssen bis 67 arbeiten
Das stimmt so nicht. Die neue Regelung gilt nur für alle, die 1964 oder später geboren wurden. Bei den Geburtsjahren 1947 bis 1963 steigt die Regelaltersgrenze stufenweise an.
Rentner dürfen 450 Euro hinzuverdienen
Es stimmt nicht, dass alle Rentner 450 Euro zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen, ohne dass diese gekürzt wird. Wer zum Beispiel vorzeitig in Rente gegegangen ist, kann seinen Rentenanspruch ganz oder teilweise verlieren, wenn er mehr als 400 Euro hinzuverdient. Nach Erreichen der Regelalterszeit gibt es keine Grenzen.
Für jedes Kind gibt es Geld
Das ist falsch! Babygeld erhalten Fauen, die vor 1921 geboren sind. Jüngere Mütter bekommen Kindererziehungszeiten. Das heißt diese Zeit wird wie Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Ein Jahr wird Müttern gewährt, die ihr Kind bis zum 31. Dezember 1991 ausgetragen haben. Mütter, die danach ihr Kind bekommen haben, erhalten einen Bonus von drei Jahren.
Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig
Die letzten Jahre vor Rentenanspruch werden nicht anders verrechnet als auch die vorherigen Beitragsjahre. Also ist diese Behauptung ein Trugschluss. Die Rentenhöhe berechnet sich nämlich aus allen rentenrechtlichen Zeiten, die bis zum Rentenbeginn zurückgelegt wurden.
Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente
Auch diese Behauptung ist falsch. Männer und Frauen sind durch das Hinterbliebenenrecht von 1986 gleichberechtigt. Zumindest gilt das für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners. Die Rechtslage sieht so aus, dass immer ein Anspruch besteht, wenn der verstorbene Ehepartner bereits Rente bezogen hat oder mindestens fünf Jahre vor seinem Tod rentenversichert war. Nach Ablauf der ersten drei Monate kann allerdings das Einkommen des Zurückgebliebenen angerechnet werden.
Rentenanspruch erst nach 15 Jahren
Um Rente zu bekommen, muss man nicht mindestens fünfzehn Jahre versichert sein. Fünf Jahre reichen. Angerechnet werden sowohl Kindererziehungszeiten als auch Ersatzzeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich.
Damit konnten wir einen weiteren Irrtum beseitigen.
Nach 45 Jahren Einzahlung kann man mit 60 in Rente gehen
Diese Auslegung ist nicht richtig. Mit dem Gesetz "Rente mit 65" geht eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren einher, aber ebenso auch das Mindestalter von 65 Jahren. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, erst dann kann man eine abschlagsfreie Altersrente erhalten. Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) zählen auch hier zu den anzurechnenden Jahren.
Die Zeit während des Bezugs von ALG oder ALG II (früher: Arbeitslosenhilfe) wird nicht angerechnet, ebenso entfallen auch die Wartezeitmonate nach einer Ehescheidung.
Die Rentenanspruch eines Ehepaars wird verrechnet
Ein weiterer Irrtum! Die Altersrente eines Ehepartners wird nicht auf die des anderen Partners angerechnet. Eine Ausnahme stellt das Fremdrentengesetz dar, das in der Regel für Deutsche aus Osteuropa gilt. Hier existiert eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche.
Die Rente kommt automatisch
Dem ist leider nicht so! Diese Leistung muss beantragt werden und das nach Möglichkeit drei Monate vor geplantem Bezug der Rente.
Rente muss seit 2005 voll versteuert werden
Das stimmt so nicht! Wenn 2004 schon Rente bezogen wurde, bleibt der zu versteuernde Anteil bei 50 Prozent.
Steuern werden dann möglicherweise fällig, wenn Zinserträge, Miet- oder Pachteinkünfte vorliegen.
Für Frauen gilt: Rente ab 60
Diese Regelung trifft nur für Frauen zu, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, eine Wartezeit von 15 Jahren eingehalten haben und ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (entspricht 121 Kalendermonaten) Beitragszahlungen geleistet haben.
Kürzung der Rente durch Reha-Aufenthalt
Hiermit ist ein weiterer Irrtum entlarvt! Eine Rehabilitation hat keine Kürzung der späteren Rente zur Folge.
Auszahlung der Rentenbeiträge für Selbstständige möglich
Dies ist generell nicht möglich. Selbstständige können sich erst mit 65 Jahren Beiträge auszahlen lassen und das auch nur dann, wenn bis dahin keine fünf Jahre Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Andernfalls erhalten sie eine reguläre Altersrente.
Frührentner bekommen später mehr
Das ist ebenfalls falsch. Abschläge für eine Altersrente, die man vor der Regelaltersgrenze bezieht, gelten lebenslang - abhängig vom Geburtsjahrgang ist entscheidend die Regelaltersgrenze zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Sie gelten auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten.