Lohnabzug möglich: Gestrandete Urlauber müssen Chef informieren
zuletzt aktualisiert: 19.04.2010 - 12:21Berlin (RPO). Airport statt Büro: Rund 150.000 deutsche Pauschaltouristen machen wegen des anhaltenden Flugverbots Zwangsurlaub. Wer es nicht rechtzeitig wieder in den Job schafft, sollte seinen Chef unbedingt schnell über seine Lage informieren, empfiehlt der Jurist Christian Götz der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Darüber hinaus müssen Beschäftige Lohnabzüge für die Fehlzeiten befürchten.
Kann dem Beschäftigten wegen der Fehltage gekündigt werden?
Nein, das ist unzulässig. Weil der Ausbruch des isländischen Vulkans die Flugzeuge an den Boden zwingt, liegt "höhere Gewalt" vor. Der Arbeitnehmer wurde damit ohne eigenes Verschulden daran gehindert, seine Dienstleistung zu erbringen. Sein Beschäftigungsverhältnis darf deshalb nicht beendet werden.
Welche Pflichten muss ein Arbeitnehmer beachten?
Der Beschäftigte muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Notsituation informieren und ihm mitteilen, dass er über das Urlaubsende hinaus am Arbeitsplatz fehlen wird. Unverzüglich bedeutet laut Gesetz "ohne schuldhaftes Zögern". Gestrandete Urlauber müssen deshalb im Ausland auch bei hohen Kosten zum Telefon greifen oder aus dem nächsten Internet-Café eine E-Mail an ihren Chef schicken und sich das Mail als Absicherung ausdrucken lassen. Kommen sie dieser sogenannten Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht nach, kann der Arbeitgeber sie wegen unentschuldigten Fehlens abmahnen.
Was ist mit Schäden, die einer Firma wegen der Fehlzeiten entstehen?
Hat ein Beschäftigter seine Firma unverzüglich über seine Zwangslage informiert, kann er auch nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die etwa entstehen, weil wegen seines Fehlens wichtige Termine oder gar Aufträge geplatzt sind.
Wer zahlt für die Fehlzeiten?
Das hängt von der Dauer ab: Kurzfristige Fehlzeiten - etwa ein halber Tag wegen eines Arzttermins - darf der Arbeitgeber laut Gesetz nicht vom Lohn- oder Urlaubskonto abziehen. Fehlzeiten über mehrere Tage wegen "höherer Gewalt" sind im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch nicht eindeutig geregelt.
Arbeitgeber können deshalb auf einen Kostenausgleich bestehen: Sie können die Fehltage entweder nacharbeiten lassen, von künftigem Urlaub abziehen oder das Gehalt anteilig kürzen. Arbeitsrechtler empfehlen den Betroffen wegen der rechtlich unklaren Situation unbedingt, den Betriebs- oder Personalrat für eine einvernehmliche Lösung hinzuzuziehen.
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