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Genau lesen!: Immer mehr Kleingedrucktes in Arbeitsverträgen

zuletzt aktualisiert: 29.06.2010 - 09:50

Düsseldorf (RPO). In Kaufverträgen sind Verbraucher mittlerweile ans Kleingedruckte gewöhnt. Doch auch in Arbeitsverträgen gibt es immer häufiger Klausel-Sammlungen, die den Vertrag ergänzen. Darüber gibt es immer wieder Streit, also genau lesen!

Nach einem guten Geschäftsjahr versprach der Firmenchef allen Mitarbeitern eine Bonuszahlung zum 1. Januar des neuen Jahres. Als im Mai noch keine Zahlung eingegangen war, mahnte ein Mitarbeiter den Bonus an. Der Chef verwies auf das Kleingedruckte im Arbeitsvertrag: Dort stand zu lesen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.

Nicht nur im Geschäftsleben, bei Banken und Versicherungen oder beim Autokauf findet sich in Verträgen mittlerweile häufig Kleingedrucktes. Auch in Arbeitsverträgen ist es zunehmend zu finden. Entweder handelt es sich, wie Juristen formulieren, um sogenannte Formulararbeitsverträge, die der Arbeitgeber regelmäßig verwendet. Oder die Klauseln im Kleingedruckten ergänzen den Vertrag.

Solche Klauseln sind zulässig - und waren es übrigens auch im konkreten Fall: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz urteilte, solche "Verfall-Klauseln" seien nicht überraschend. Denn in Tarifverträgen seien sie seit Jahren üblich. Sie seien auch keine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters (Az.. 5 Sa 389/04).

Zwar äußerten die Richter des LAG Hamm in einem anderen Fall dazu Bedenken - aber nur insoweit, als sie eine Frist von weniger als drei Monaten als unangemessen kurz einstuften (Az.: 10 Sa 1113/08).

Neben Verfall-Klauseln sorgen häufig Regelungen zum Weihnachtsgeld und Sonerzahlungen für Streit. Aus dem Kleingedruckten muss sich klar ergeben, ob ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht. Umstritten sind auch Klauseln, die den Mitarbeiter bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten. Zulässig sind laut dem BAG grundsätzlich Vereinbarungen zu Vertragsstrafen im Kleingedruckten. Bedenken können sich nach Einschätzung der Richter allenfalls aus der Höhe der Strafzahlung ergeben.

Quelle: mais

 
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