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Die Kündigung ist für jeden Angestellten der berufliche Supergau - zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sie ausspricht. In einem solchen Fall sollten Sie trotzdem versuchen, einen kühlen Kopf zu bewahren.
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Prüfen Sie zunächst, wie die Kündigung erfolgt ist. Schriftlich ist ein Muss, außerdem sollte sie eine originale Unterschrift tragen.
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Außerdem: Wer hat die Kündigung unterschrieben? Stellen Sie fest, ob der Unterzeichner auch wirklich bevollmächtigt ist und über Kündigungen entscheiden darf.
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Wann ist Ihnen gekündigt worden? Waren Sie noch in der Probezeit? Dann sind Kündigungen für den Arbeitgeber einfacher.
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Wie groß ist der Betrieb, in dem Sie arbeiten? Bei Kleinstbetrieben gilt meist das Kündigungsschutzgesetz nicht.
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Stellen Sie fest, warum Ihnen gekündigt worden ist. Handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, müssen Sie vorher abgemahnt worden sein.
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Abmahnungen kann es zum Beispiel geben, wenn Sie ständig verschlafen und zu spät zur Arbeit kommen oder Ihre Kollegen beleidigen.
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Möglich ist auch eine betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung eines Betriebsteiles oder Ähnlichem. Dabei spielt die Sozialauswahl eine große Rolle. Hier sollten Sie versuchen zu prüfen, ob und wie die Sozialauswahl vonstatten gegangen ist.
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Schließlich gibt es auch die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Hier sollten Sie zunächst unter Vorbehalt akzeptieren. Gehen Sie auf das neue Angebot gar nicht ein, ist Ihr Vertrag beendet.
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Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so muss er vor der Kündigung informiert werden. Unterlässt es der Arbeitgeber, ist die Kündigung unwirksam. Günstig ist für Sie auch, wenn der Betriebsrat zwar informiert ist, der Kündigung aber widersprochen hat.
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Generell haben Sie nach einer Kündigung drei Wochen Zeit, eine Klage einzureichen. Diese Frist sollten Sie nicht verpassen.
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Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Ihnen Ihr Gehalt bis zum tatsächlichen Ende bezahlen. Möchte er Sie vorher loswerden, kann er Ihnen eine Abfindung zahlen.
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Auf die Abfindung haben Sie keinen rechtlichen Anspruch. Sollte es zu einer Abfindung kommen, hat sich ein halbes Monatsbruttogehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit etabliert.
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Abfindungen müssen Sie allerdings beim Arbeitsamt angeben. Neben der Abfindung kann der Arbeitgeber Ihnen auch einen Aufhebungsvertrag anbieten. Hier ist Vorsicht geboten: In einem solchen Fall drohen Sperren beim Arbeitslosengeld.