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Gesetzliche Regelungen zum Mindestlohn: Leben am Existenzminimum

VON SIMONE JANSON - zuletzt aktualisiert: 26.07.2010 - 13:06

Düsseldorf (RPO). Anders als in verschiedenen EU-Staaten gibt es in Deutschland bislang keinen allgemeingültigen gesetzlichen Mindestlohn, den Gewerktschaften seit langem fordern. In einigen Branchen werden jedoch Mindestlöhne definiert, an die sich alle Arbeitgeber halten müssen - ganz aktuell ab 1. August z.B. in der Pflegebranche. Ein Überblick.

In Deutschland ist die Tarifautonomie fest im Grundgesetz verankert: Das bedeutet, dass alleine die Tarifparteien - Arbeitnehmer- und Arbeitgebervetreter - einer Branche die Höhe der Löhne regeln. Allerdings könen die Tarifparteien auch Mindestlöhne für die gesamte Branche festlegen, die dann auch für Arbeitgeber verbindlich sind, die nicht dem Tarifvertrag unterliegen, zum Beispiel weil der Firmensitz im Ausland ist.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Den rechtlichen Rahmen bietet seit 2009 die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Neun Branchen wurden in den Schutz des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen, darunter das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk oder die Gebäudereinigung. Ein Sonderfall ist die Pflegebranche, weil hier kirchliche und nichtkirchliche Arbeitgeber nebeneinander agieren.

Info
Weitere Informationen: Bundsministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de.

Hier tritt an die Stelle eines Tarifvertrags der Vorschlag einer Kommission, der neben den Gewerkschaften und den nicht-kirchlichen Arbeitgebern auch Vertreter der kirchlichen Pflegearbeitgeber und der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer angehören.

Die Kommission kann im Rahmen des AEntG entscheiden, ob sie einen Mindestlohn vorschlägt und ob sie dabei nach der Art der Tätigkeit, Qualifikation oder auch regional differenziert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den von der Kommission gefassten Beschluss durch eine Rechtsverordnung für die gesamte Pflegebranche verbindlich machen.

Verbindliche Mindestlöhne für Pflegebranche

Genau das ist nun geschehen: Das Kabinett hat kürzlich eine entsprechende Verordnung gebilligt. Die feste Lohn-Untergrenze von 8,50 Euro im Westen bzw. 7,50 Euro im Osten gilt bereits ab 1. August 2010.

Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die überwiegend "Grundpflegeleistungen" wie Waschen, Anziehen oder Treppensteigen erbringen. Ausgenommen von der Verordnung sind hingegen reine Haushaltshilfen sowie Auszubildende und Praktikanten. Bis 2013 soll der Mindestbetrag in zwei Stufen weiter steigen.

Doch trotz der gesetzlichen Verpflichtung werden die Mindestlöhne längst nicht immer gezahlt. Allein in der Bauwirtschaft sind nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 2009 1500 Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen den Mindestlohn eingeleitet worden.

Der Grund: Fehlende Kontrollen. Denn bei der zuständigen Behörde, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), herrscht eklatanter Personalmangel und auch für die Zukunft ist keine Besserung in Sicht.


 
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