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Auch nach der Kündigung: Mitarbeiterfoto darf auf der Website bleiben

zuletzt aktualisiert: 31.12.2010 - 12:52

Berlin (RPO). Nach seiner Kündigung zog ein ein Arbeitnehmer vor Gericht, weil sein Foto weiter auf der Website des Unternehmens zu sehen war. Seine Klage und seine Forderung nach Schadenersatz wurden abgewiesen.

Ein Arbeitgeber darf Fotos seiner Mitarbeiter auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf seiner Homepage zeigen. So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 72/10). Ähnlich hatte zuvor das LAG Köln entschieden (Az.: 7 Ta 126/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mittteilt.

In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte sich der Mitarbeiter fotografieren lassen und war damit einverstanden, dass die Bilder unter anderem für Werbe-Flyer verwendet wurden. Als das Arbeitsverhältnis dann beendet war, verlangte er Schadenersatz wegen der weiteren Verwendung der Fotos.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dem schloss sich das Landesarbeitsgericht an. Gestatte ein Arbeitnehmer, ein für diesen Zweck aufgenommenes Bild seiner Person auf der Website des Betriebes zu veröffentlichen, erlösche diese Erlaubnis nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis ende.

Zwar dürften solche Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Sei eine solche Einwilligung aber erteilt und nicht ausdrücklich widerrufen worden, darf der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen, dass das Einverständnis mit der Veröffentlichung fortbestehe.

Internet: Deutsche Anwaltauskunft www.anwaltauskunft.de.

Quelle: tmn/mais

 
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