Rückkehr in den Job: Neue Regelung: Elternzeit und Teilzeitarbeit
zuletzt aktualisiert: 31.12.2002 - 11:31Düsseldorf (rpo). Es gibt viele gute Gründe in Teilzeit zu arbeiten: Weiterbildung, Hobbies, ehrenamtliches Engagement, Familie, mehr Freizeit. Für über 50 Prozent aller Teilzeitbeschäftigten in der Bundesrepublik bleiben jedoch die familiären Gründe ausschlaggebend. Nun gibt es auch gesetzliche Regelungen, die einem die Rückkehr oder den Verbleib im Job erleichtern.
"Viele Väter kommen erst nach Hause, wenn die Kinder schon schlafen. Das wollte ich nicht", erläutert beispielsweise Rolf Reichenbach, Controller bei der Lufthansa Airline Services, sein Motiv für eine Reduzierung seiner Arbeitszeit.
Die Reform des Bundeserziehungsgeldgesetz und des Teilzeit- und Befristungsgesetz sorgen nun für die gesetzliche Grundlage. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist für Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2000 geboren sind, während der "Elternzeit" (früher: Erziehungsurlaub) eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden zulässig. Gleichzeitig haben die Eltern, die zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, einen gesetzlichen Anspruch, ihre Arbeitszeit in diesem Umfang zu reduzieren.
Voraussetzung für den Anspruch: Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter, und der Mitarbeiter gehört dem Betrieb oder Unternehmen schon mehr als sechs Monate an. Der Arbeitgeber kann den Wunsch dann nur ablehnen, wenn dem Anspruch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Für die schriftliche Anmeldung einer Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit gilt eine Frist von acht Wochen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.
Reduzierung schon während der Elternzeit beantragen
Arbeitnehmer, die erstmals nach Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, bereits während der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat. Die Elternzeit zählt dabei mit, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit.
"Eltern sollte eine Rückkehr in den Job nach einer kinderbedingten Auszeit erleichtert werden", erklärt Joachim Zweig, Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Motive des Gesetzgebers, "sie haben so einfacher die Möglichkeit, Erziehung und Beruf zu vereinen".
Für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2001 geboren sind, gilt jedoch nach wie vor das alte Bundeserziehungsgeldgesetz. Auch hiernach mussten Eltern vor Beginn des Erziehungsurlaubs verbindlich klären, für welchen Zeitraum sie den Erziehungsurlaub beanspruchen wollten (längstens einen Zeitraum bis zu Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes). Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage sah das alte Gesetz allerdings noch keinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit vor - der Arbeitgeber konnte ohne Angabe von Gründen die Teilzeitwünsche seiner Mitarbeiter ablehnen.
Anspruch auf eine Teilzeitstelle
Nach Ablauf des verbindlich festgelegten Erziehungsurlaubs, haben jedoch auch diese Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf eine Teilzeitstelle nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Die Beantragung sollte bereits aus dem Erziehungsurlaub heraus erfolgen, damit die Frist von drei Monaten vor dem Wunschtermin eingehalten wird. Und aufgepasst: Nach neuester Rechtsprechung müssen sich Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nur vorübergehend verringern wollen, selbst darum kümmern, unter welchen Bedingungen sie später wieder aufstocken können.
Eltern können gemeinsam Erziehungsurlaub (so genannte Elternzeit) nehmen. Auf diese Weise könnte jeder Elternteil 30 Stunden pro Woche arbeiten. Mit der reduzierten Arbeitszeit ist in der Regel eine Gehaltsanpassung nach unten verbunden. Um dadurch nicht automatisch unter die Beitragsbemessungsgrenze und damit in die gesetzliche Krankenkasse wechseln zu müssen, können privat versicherte Eltern nach § 8 Absatz 1, Nr. 2 Sozialgesetzbuch V die Befreiung von der Versicherungspflicht während der Elternzeit beantragen. Dieser Antrag ist entweder an die Ortskrankenkasse oder an die Krankenkasse zu richten, bei welcher der Arbeitnehmer zuletzt gesetzlich versichert war.
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