Schweinegrippe macht natürlich auch vor dem Arbeitsplatz nicht Halt. Juristen erklären, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen:
Muss ich ins Ausland (gefährdete Regionen) reisen, wenn mein Arbeitgeber mich dorthin schickt?
Der Arbeitgeber hat das Recht, Mitarbeiter ins Ausland zu versenden, auch wenn ein gewisses Risiko einer Pandemie besteht. Nur wenn für die betroffene Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, kann der Arbeitnehmer den Auslandseinsatz verweigern. Wenn das Auswärtige Amt lediglich einen Sicherheitshinweis erteilt und über besondere Risiken in einer Region aufklärt, reicht dies jedoch nicht, um ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers zu begründen.
Man soll Menschenansammlungen meiden. Ich muss aber öffentliche Verkehrsmittel nutzen, um zur Arbeit zu kommen. Kann ich zu Hause bleiben?
Auch wenn die Schweinegrippe inzwischen relativ verbreitet ist und nun ein erhöhtes Risiko bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, kann der Arbeitnehmer sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und einfach zu Hause bleiben. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die viel Kundenkontakt haben. Eine vorübergehende (ggf. unbezahlte) Freistellung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einwilligt.
In unserem Unternehmen sind so viele Arbeitnehmer erkrankt, dass der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann. Erhalte ich weiterhin meinen Lohn?
Der Arbeitgeber trägt das sog. Beschäftigungsrisiko. Falls der Betrieb bedingt durch zu hohen Krankenstand oder Pandemiemaßnahmen nicht aufrechterhalten werden kann, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers. Er muss für die gesunden Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft anbieten, eine Beschäftigung sicherstellen. Ist dies nicht möglich, erhalten die Arbeitnehmer dennoch weiterhin ihren Lohn.
Müssen Gesunde die Aufgaben von erkrankten Kollegen übernehmen?
Nur wenn diese Aufgaben gleichwertig zu den üblichen Arbeiten sind. Arbeitnehmer müssen also keine Aufgaben von Vorgesetzten oder Untergebenen übernehmen.
Müssen Arbeitsausfälle wegen Grippe später nachgeholt werden?
Wenn der Betrieb wegen Grippe Arbeitsausfälle verzeichnet, gehört das zum Unternehmerrisiko. Ausgefallene Arbeitsstunden müssen deshalb später nicht nachgearbeitet werden.
Was muss mein Arbeitgeber tun, um mich zu schützen?
Der Arbeitgeber hat das Recht, Urlaubsrückkehrer zu fragen, ob sie ihren Urlaub in einer gefährdeten Region verbracht haben. Auch wenn der Arbeitnehmer nicht den genauen Ort bekannt geben muss, ist er verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob es sich um eine gefährdete Region handelt. Der Arbeitgeber kann dann bei Verdacht einer Erkrankung den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freistellen oder etwa Heimarbeit anbieten.
Hygiene ist Pflicht
Der Arbeitgeber sollte der Reinigung der betrieblichen Räume erhöhte Aufmerksamkeit schenken und mit Desinfektionsmitteln arbeiten. Zudem sollten genügend Handwaschplätze mit Flüssig-Seifenspendern und Einmalhandtüchern bereit stehen, damit die Belegschaft sich regelmäßig die Hände waschen kann.
Krankschreibung muss eingehalten werden
Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass Arbeitnehmer, die krankgeschrieben worden sind, die Krankheit tatsächlich wie vom Arzt verordnet zu Hause auskurieren. In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Arbeitnehmer Angst um ihren Arbeitsplatz und erscheinen zur Arbeit, obwohl sie noch krankgeschrieben sind. Das ärztliche Attest sollte jedoch gewissenhaft befolgt werden, damit das Risiko einer innerbetrieblichen Ansteckung möglichst gering gehalten wird.