Nicht alle Fragen sind erlaubt So kontern Sie im Bewerbungsgespräch

Hamburg (RPO). Die Situation ist entspannter als erwartet. Das Vorstellungsgespräch läuft eigentlich ganz gut. Dann fragt der potenzielle Chef nach Ihrer Familienplanung. Diese und andere persönliche Fragen sollten Sie nicht aus dem Konzept bringen. Auch wenn sie eigentlich tabu sind im Bewerbungsgespräch.

Bewerbungsfragen richtig kontern
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Foto: gms

"Trotzdem sollten Bewerber bei ihrer Reaktion souverän und sachlich bleiben", empfiehlt die Bewerbungstrainerin Silke Heil aus Graben-Neudorf bei Karlsruhe. Mit unfreundlichen Reaktionen oder dem Verweigern einer Antwort manövriert man sich schnell ins Aus.

"Nicht erlaubt sind grundsätzlich alle Fragen, die mit der zu besetzenden Stelle nichts tun haben, also insbesondere solche nach Ihren persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen", erklärt Verena S. Rottmann, Rechtsanwältin aus Hamburg. So gehe den potenziellen Arbeitgeber der Familienstand ebenso wenig etwas an, wie die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers oder eventuelle Vorstrafen. "Es sei denn, es geht um eine Stelle als Kassiererin oder eine Position in einer Bank", fügt Heil hinzu.

Frage nach der Religion nur bei kirchlichem Arbeitgeber

Genauso wenig dürfen Diskriminierungsmerkmale des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) abgefragt werden: Tabu sind Fragen nach der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Identität eines Bewerbers. Im Falle einer Ablehnung könnten solche Fragen als Indiz für eine Diskriminierung gelten, sagt Verena S. Rottmann. Eine Ausnahme ist die Frage nach der Religion bei kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen. "Wenn Sie sich beispielsweise bei einem katholischen Kindergarten bewerben, darf nach der Religion gefragt werden", erklärt Heil.

Dagegen dürfen Personaler weder nach einer Gewerkschafts- oder einer Parteizugehörigkeiten fragen, ergänzt Michael W. Felser, Anwalt für Arbeitsrecht aus Brühl bei Köln. Diese seien durch das AGG beziehungsweise durch das Grundgesetz geschützt. Fragen nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers sind nur zulässig, wenn für die Tätigkeit eine bestimmte körperliche Verfassung erforderlich ist.

Wichtig ist, wie Sie mit der Situation umgehen

"Geht es beispielsweise um die Stelle einer Arzthelferin, kann die Frage nach ansteckenden Krankheiten wie beispielsweise Tuberkulose berechtigt sein", erklärt Rottmann. "Die Frage ist immer, ob und inwieweit eine bestimmte Voraussetzung die Erfüllung der Aufgaben verhindern würde", erläutert Carsten Buchberger, Recruitingberater aus Hamburg.

Sieht sich der Bewerber im Vorstellungsgespräch trotzdem mit solchen Fragen konfrontiert, sollte er den Arbeitgeber nicht offensiv auf die Unzulässigkeit hinweisen. Auch auf die Frage nach weiteren Bewerbungen sollten Bewerber ruhig, aber diplomatisch reagieren: "Ich habe mich noch bei anderen Firmen im Umfeld beworben. Da das noch nichts Festes ist, hoffe ich, Sie haben dafür Verständnis, dass ich dazu nichts sagen möchte", schlägt Silke Heil als Antwort vor.

"Möglicherweise interessiere sich der Personaler gar nicht für die Antwort auf die gestellte Frage, sondern sehr viel mehr dafür, wie Sie mit der Situation umgehen", gibt Carsten Buchberger zu bedenken. Daher laute die erste Empfehlung: "Ruhe bewahren und Füße stillhalten". Auf keinen Fall Unsicherheit zeigen, rät auch Felser. "Wer auf die Frage "Sind Sie Gewerkschaftsmitglied" einen knallroten Kopf bekommt, gibt die Antwort mit der Körpersprache."

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