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Gesetzgeber hilft: So regeln Sie Urlaubswünsche ohne Streit

zuletzt aktualisiert: 15.06.2009 - 11:11

Kiel (RPO). Jedes Jahr bricht er wieder aus: der Kollegenstreit um die Urlaubswünsche. Hektisch versucht jeder, seine schönsten Wochen des Jahres unter Dach und Fach zu bringen. Doch Zoff muss nicht sein. Denn der Gesetzgeber sieht eindeutige Regelungen vor.

Ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz hilft häufig weiter, wenn im Betrieb um Ferientermine gerangelt wird, wie der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) erläutert.

Danach gilt: Bekommt ein Chef mehrere Urlaubswünsche für die gleiche Zeit auf den Tisch, muss er nach sozialen Gesichtspunkten abwägen. Entscheidend sind unter anderem Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter wie Anzahl der Kinder sowie deren Schulpflicht.

Der alleinstehende Mitarbeiter müsste also zurückstecken, wenn die zweifache Mutter aus der gleichen Abteilung partout in derselben Woche in die Ferien gehen will. Darüber streiten lohnt nicht: Gegen Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben Singles ohne Anhang, noch dazu, wenn sie recht neu in der Firma sind, so gut wie keine Chance. Altgediente Betriebsangehörige haben grundsätzlich die Nase vorn, wenn sie ihren Urlaubsantrag einreichen.

Geht es bei gleichberechtigten Kollegen - jeweils mit Nachwuchs - um dieselbe Urlaubszeit, muss der Chef klären: Für welchen Mitarbeiter handelt es sich um den ersten Urlaub dieses Jahres, für wen schon um den zweiten oder sogar dritten?

"Alte Hasen" haben Vortritt

Neulinge in der Firma sollten nicht verzweifeln, wenn sie älteren Kollegen ständig den Vortritt lassen müssen. Ihnen kann diese Regelung in späteren Jahren auch einmal zugute kommen. Geraten sich langjährige Kollegen mit ihren Wünschen ins Gehege, sind nicht allein die Jahre im Job entscheidend. Zu berücksichtigen ist dann auch das Alter sowie die Erholungsbedürftigkeit des Mitarbeiters.

Kann der Ärger um Ferienwünsche nicht vom Chef zufriedenstellend gelöst werden, kann auch der Betriebsrat eingeschaltet werden. Urlaubspläne sind mitbestimmungspflichtig. In kleinen Betrieben muss die Belegschaft Ärger um Ferienpläne auf eigene Faust lösen. In solchen Fällen kann ein rotierendes System die Lösung sein. Verreist Herr A mit seiner Familie in der ersten Hälfte der Sommerferien, fährt Frau B in der zweiten. Und im Jahr darauf wird getauscht.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers nicht einfach ablehnen darf. Die Ausnahmen: Wenn die Belange eines Kollegen Vorrang haben oder dringende betriebliche Angelegenheiten dagegen sprechen. Dazu gehört, dass der Krankenstand in der Firma dramatisch hoch ist, Stellen nicht besetzt werden können, ein Auftrag viel Arbeit bringt oder branchenbedingt Hochkonjunktur herrscht wie im Schlussverkauf.

Auch wenn jedem Arbeitnehmer Urlaub gesetzlich zusteht: Die freie Zeit muss vom Chef gewährt werden. Niemand darf sich die Auszeit einfach nehmen. Das Eintragen in eine Urlaubsliste allein genügt nicht. Geht ein Mitarbeiter eigenmächtig in die Ferien, ohne dass der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich zustimmte, riskiert er die fristlose Kündigung.

Quelle: AP

 
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