Die Überwachungsskandale bei der Telekom, der Bahn und Lidl haben die Frage nach einem Datenschutz für Arbeitnehmer erneut aufgeworfen. Ein entsprechendes Datenschutzgesetz gibt es bislang nicht. Handlungsbasis ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Rechtlich geht es bei der Überwachung der Belegschaft um eine Abwägung zwischen den Arbeitgeberrechten und dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das insbesondere auch den Schutz der Privatsphäre umfasst.
Grundlagen: Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Überwachung in bestimmten Grenzen zulässig, wenn ein konkreter Verdacht anders nicht aufgeklärt werden kann. Beim Einsatz technischer Geräte ist der Betriebsrat zu beteiligen. Erkenntnisse aus einer unzulässigen Überwachung darf der Arbeitgeber in der Regel nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen.
Privatdaten: Über die Zweckentfremdung privater Daten, wie jetzt bei der Bahn, hat das BAG noch nicht entschieden. In einem anderen Fall hat das BAG allerdings eine Überwachung verboten, da diese - wie jetzt offenbar bei der Bahn - in großem Stil ohne Eingrenzung eines verdächtigen Personenkreises stattfand. Das war laut BAG unverhältnismäßig.
Videoüberwachung: Die Überwachung mit Videokameras gilt als besonders schwerwiegend, da sich die Arbeitnehmer bei jeder Bewegung kontrolliert fühlen müssen. Nach einem Grundsatzurteil des BAG vom Juni 2004 dürfen die Kameras nur auf einen konkreten Verdacht hin laufen.
Internet: Der Arbeitgeber darf die private Nutzung verbieten und dann die Seitenaufrufe der Mitarbeiter auch stichprobenartig kontrollieren. Ausgiebiges privates Surfen ist auch ohne Verbot unzulässig, insbesondere auf pornographischen Seiten.
Telefon und E-Mail: Eine ausdrückliche BAG-Rechtsprechung hierzu gibt es nicht. Sicher kann aber auch hier der Arbeitgeber die private Nutzung verbieten oder begrenzen. Bei fehlender oder unklarer Regelung sind zumindest gelegentliche private Gespräche oder Mails zulässig, und der Arbeitgeber muss die Privatsphäre wahren. Dienstgespräche dürfen stichprobenartig kontrolliert werden, wenn der Gesprächspartner zustimmt. Eine Kontrolle der Verbindungsnachweise dürfte wohl nur mit konkretem Anlass und Zustimmung des Betriebsrats zulässig sein.
Detektive: Sie sind keine technische Überwachungseinrichtung, ihr Einsatz ist daher mitbestimmungsfrei. Nach einem BAG-Urteil von 1998 darf der Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen, wenn er "konkrete Anhaltspunkte hat, dass ein Arbeitnehmer krank feiert"; bestätigt sich der Verdacht, muss eventuell sogar der Arbeitnehmer für die Kosten aufkommen.
Schreibtisch: Der Chef muss die Finger von privaten Gegenständen lassen. Dasselbe gilt für Geschäftsbriefe, die bereits zugeklebt sind. Akten darf er jedoch durchstöbern.
Private Beziehungen am Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber darf Liebesbeziehungen zwischen Kollegen laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes in Düsseldorf nicht verbieten. (10 TaBV 46/05)
Gesundheits-Tests:
Der Arbeitgeber darf sie von Bewerbern nur verlangen, wenn sich der Test konkret auf die berufliche Eignung bezieht. Es ist also legitim, einen Busfahrer einem Sehtest zu unterziehen. Auch sei bei einer Krankenschwester ein Bluttest erlaubt, um sicherzugehen, dass sie zum Beispiel keine Hepatitis hat, erläutert Eckert. Wer sich als Sekretärin in einem Büro bewirbt, müsse sich das dagegen nicht gefallen lassen.
Krankendaten:
Arbeitgeber dürfen keine Krankendaten mit den Gründen der Arbeitsunfähigkeit sammeln. Die Fehlzeiten werden im Betrieb zwar erfasst. Auch sei es zulässig, mittels anonymisierter Daten den Schnitt der Ausfallzeiten der Belegschaft zu ermitteln, erklärt Eckert. "Es darf aber keinen Pranger geben, wo es dann heißt: 'Herr Müller hat diesen Monat soundso lange gefehlt.'"
Finanzen:
Die Vermögensverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter zu überprüfen, ist nicht gestattet. Lediglich bei Beschäftigten in Vertrauenspositionen gehe es den Arbeitgeber etwas an, ob sie Schulden haben. "Das gilt zum Beispiel für einen Einkäufer oder den Croupier in einer Spielbank", sagt Eckert. Denn sie haben mit Geld zu tun und dürfen nicht bestechlich sein. Systematisch über eine Auskunftei Daten aller Mitarbeiter abzufragen, sei aber unzulässig.