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Folgenschwere Fehltritte: Unfälle auf Weihnachtsfeiern nicht immer versichert

zuletzt aktualisiert: 20.12.2010 - 10:03

Berlin (RPO). Wer sich auf einer Weihnachtsfeier verletzt, kann doppeltes Pech haben. Denn nicht immer zahlt die Unfallversicherung den Schaden. Das gilt vor allem für Unfälle, die sich unter Alkoholeinfluss ereignen.

In einem Fall hatte sich eine Frau beim Bowling das Bein gebrochen. Die beklagte Unfallkasse hatte den Bowling-Abend nicht als betriebliche (und damit versicherte) Weihnachtsfeier anerkannt, weil die Vorgesetzte der Klägerin die Teilnahme an der Feier kurzfristig absagen musste. Damit, argumentierte die Unfallversicherung, sei aus der betrieblichen Feier eine rein private Zusammenkunft geworden, die grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.

Die Richter Im des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 16. Dezember 2010, AZ: S 163 U 562/09), sahen dies jedoch anders. Sie hielten es für entscheidend, dass die Vorgesetzte in die Vorbereitung der Feier eingebunden gewesen sei und ihre Teilnahme auch fest zugesagt habe. Demgegenüber sei es nicht entscheidend, dass die Vorgesetzte letztlich nicht mitgefeiert habe.

Doch selbst wenn der Chef mitfeiert, ist die Feier nicht unbedingt versichert. Folgt auf die offizielle Weihnachtsfeier noch ein Beisammensein im kleineren Kreis, an dem der Vorgesetzte und ein Teil der Angestellten teilnehmen, ist die Unfallversicherung nicht mehr zuständig, wie das Hessische Landessozialgericht entschied (Urteil vom 26. Februar 2008, AZ: L 3 U 71/06).

Doch auch wenn sich ein Unfall zweifelsfrei während einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder unmittelbar im Anschluss an die Feier ereignet, haftet die Unfallkasse nicht immer. Das gilt vor allem für Unfälle unter Alkoholeinfluss. Hier kommt die Unfallversicherung nur dann für die Folgen auf, wenn das Missgeschick auch in nüchternem Zustand hätte passieren können.

Wer eine Weihnachtsfeier verlässt, um zu einem späteren Zeitpunkt wiederzukommen, riskiert ebenfalls den Versicherungsschutz. Das musste ein Arbeitnehmer erfahren, der den eigenen Pkw nach Hause gebracht hatte, um sich als Beifahrer in einem Firmen-Pkw wieder zur Feier zurückfahren zu lassen.

Auf der Rückfahrt kam es zu einem schweren Unfall, für dessen Folgen die Versicherung nicht aufkommen wollte. Zu Recht, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Der Arbeitnehmer habe seinen privaten Pkw nur nach Hause gebracht, um das Fahrzeug am nächsten Morgen vor seiner Haustür zu haben. Ein betrieblicher Grund für die Fahrt sei demgegenüber nicht zu erkennen (Urteil vom 7. Oktober 2005, AZ: L 4 U 103/04).

Quelle: DDP/mais

 
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