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Nur mit Einverständnis des Chefs: Urlaub nicht wegen Aschewolke verschiebbar

zuletzt aktualisiert: 21.04.2010 - 10:38

Heidelberg/Berlin (RPO). Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, wegen der Aschewolke aus Island bereits bewilligten Urlaub zu verschieben. Urlaubspläne können nur mit dem Einverständnis des Chefs geändert werden.

"Sobald der Urlaub genehmigt wurde, ist auch der Arbeitnehmer daran gebunden", sagte der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg dem dpa-Themendienst.

Wenn der Arbeitgeber sagt: "Ich habe das jetzt so eingeplant, und der Urlaubsplan ist darauf ausgerichtet", müssten Arbeitnehmer sich danach richten, erläuterte Eckert, der Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein in Berlin ist. Denn ein bewilligter Urlaubsantrag sei für beide Seiten verbindlich.

Es sei auch kein Argument für Beschäftigte, dass sie wegen höherer Gewalt nicht verreisen können. "Im Arbeitsrecht ist der Urlaub unabhängig davon, ob jemand eine gebuchte Reise auch antreten kann", erklärte Eckert. Plant ein Beschäftigter eine Autofahrt nach Italien und das Auto muss in die Werkstatt, sei das auch kein Grund, den Urlaub zu verschieben.

Ist der Urlaub dagegen noch nicht genehmigt, sieht die Sache anders aus: So könnten Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag zurückziehen, solange der Chef ihn noch nicht nicht bewilligt hat, erläuterte Eckert.

Verlängerte Dienstreise: Urlaubskonto nicht belastet

Sitzen Mitarbeiter auf Dienstreise wegen der Aschewolke fest, geht das nicht zulasten ihres Urlaubskontos. Der Arbeitgeber dürfe ihnen in so einer Situation nicht einfach Urlaub verordnen, sagte Eckert. "Arbeitnehmer können sich natürlich mit ihrem Chef darauf einigen, ein paar Urlaubstage an die Dienstreise anzuschließen, wenn ihnen das passt." Sie seien dazu aber nicht gezwungen.

Der Arbeitgeber dürfe Mitarbeitern auch nicht den Lohn streichen, wenn eine Dienstreise wegen der ausgefallenen Flüge länger als geplant dauert. Sie hätten dann weiter Anspruch auf ihre Vergütung, erläuterte Eckert, der Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein in Berlin ist. Das gelte zumindest für Angestellte - "freiberufliche Dienstleister haben Pech gehabt".

Ein angestellter IT-Administrator darf sich aber nicht einfach an den Strand legen, wenn er in einer Niederlassung seines Unternehmens in Ägypten eine neue Computeranlage installiert und wegen der ausgefallenen Flüge nicht zurückkommen kann. Denn eine verlängerte Dienstreise bedeutet nicht, dass Mitarbeiter bezahlten Urlaub vom Arbeitgeber geschenkt bekommen. "Man ist ja weiter im Einsatz", erklärte Eckert. "Der Arbeitgeber kann also sagen: Bevor Du Däumchen drehst, kannst Du auch in der Niederlassung im Ausland weiterarbeiten." Und selbst wenn dort nichts mehr zu tun ist, dürften Mitarbeiter kaum freihaben: Schließlich können viele dank Laptop und E-Mail heute ohnehin von überall aus Aufträge der Firma bearbeiten.

Quelle: tmn/mais

 
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