1 UF 66/01: Angehörige müssen in Härtefällen Sozialhilfe nicht erstatten
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:56Die Sozialbehörde kann in Härtefällen von nahen Angehörigen keine Kostenerstattung für Hilfeleistungen verlangen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt kann diese Voraussetzung erfüllt sein, wenn ein Angehöriger in seiner Kindheit von einem Elternteil vernachlässigt wurde. Dabei sei es unerheblich, so die Richter, ob den Elternteil daran ein Verschulden treffe oder nicht (Az.: 1 UF 66/01).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Sozialhilfeträgers gegen eine Rentnerin ab. Das Sozialamt hatte für den Vater der Frau Sozialhilfe gezahlt. Dieses Geld wollte das Amt von ihr als unterhaltspflichtiger Angehörigen erstattet haben. Dem hatte die Frau unter anderem entgegengehalten, sie müsse für den Unterhalt nicht aufkommen, da sie ihr Vater in der Kindheit vernachlässigt habe.
Das OLG folgte der Argumentation. Zwar treffe den Vater keinen persönlichen Schuldvorwurf, da er nach Rückkehr aus dem Zweiten Weltkrieg psychische Probleme gehabt und sich daher nicht um seine Tochter gekümmert habe. Es wäre aber sozial ungerechtfertigt, wenn die Tochter heute von der öffentlichen Hand für den Unterhalt ihres Vaters in Anspruch genommen würde, nachdem der damalige Unrechtsstaat ihr die Zuwendung durch ihren Vater genommen habe.
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