19 Ca 2570/01: Anspruch auf Zusatzversorgung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:56Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf eine Zusatzrente, wenn ihr Arbeitsverhältnis zuletzt "ruhte". Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage eines mittlerweile im Ruhestand lebenden Verwaltungsmitarbeiters gegen die Deutsche Bahn statt (Az.: 19 Ca 2570/01).
Der Arbeitnehmer hatte zunächst bei der Deutschen Reichsbahn der DDR gearbeitet. Nach der Wiedervereinigung wurde er von einer neu gegründeten Firmentochter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der Bahn ruhte von diesem Zeitpunkt an und wurde in diesem Zustand später von der Deutschen Bahn AG übernommen. Dieses Unternehmen weigerte sich beim Erreichen der Altersgrenze des Mannes, die im Tarifvertrag vorgesehene Zusatzrente zu zahlen. Anspruch hierauf hätten nur Aktiv-Beschäftigte, nicht aber Firmenangehörige mit "ruhendem" Arbeitsverhältnis.
Laut Urteil ist der Anspruch auf eine Zusatzrente aber nicht mit einer tatsächlichen Beschäftigung in der Firma gekoppelt. Arbeitnehmer hätten auch bei einer Freistellung oder einem aus anderen Gründen "ruhenden" Arbeitsverhältnis Anspruch auf Zusatzleistungen, solange im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt sei, sagte die Gerichtsvorsitzende.
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