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Landesarbeitsgericht Hamm: Arbeitgeber muss Detektivkosten selbst tragen

zuletzt aktualisiert: 23.09.2011 - 09:26

Hamm (RPO). Überwacht ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, kann er nicht davon ausgehen, dass er die Detektivkosten ersetzt bekommt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (AZ: 4 Sa 322/11) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Nachdem der Arbeitgeber im Mai 2010 insgesamt sieben fristlose Kündigungen ausgesprochen hatte, schlossen die Parteien im Juli 2010 einen Vergleich. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis Ende August 2009 endete. Außerdem sollte der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 4400 Euro erhalten.

Der Arbeitgeber verlangte im Gegenzug die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 21.000 Euro für die Beauftragung eines Detektivbüros. Die Detektive hätten festgestellt, dass der Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei.

Mit seiner Forderung nach Erstattung der Detektivkosten hatte der Arbeitgeber jedoch keinen Erfolg. Der Mitarbeiter habe keine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen, urteilte das Arbeitsgericht. Die Höhe der Detektivkosten stehe außerdem in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden. Das sah das Landesarbeitsgericht genauso und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück.

Quelle: tmn/sgo

 
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