B 2 U 5/01 R: Arbeitsamt-Besucher sind unfallversichert
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:54Wer das Arbeitsamt nach einer Aufforderung zu persönlichem Erscheinen besucht, steht auf dem Hin- und Rückweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, unterliegen Arbeitslose nach einer solchen Aufforderung der Meldepflicht und sind deshalb versichert (Az.: B 2 U 5/01 R).
Das gelte auch bei der Bitte, einen Antrag möglichst persönlich abzugeben. Trotz der abschwächenden Formulierung werde damit der Eindruck erweckt, ein persönliches Erscheinen sei notwendig.
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