7 Sa 1390/01: Arbeitsverhältnis von Ehepartnern führt zum Lohnanspruch
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:03Besteht zwischen zwei Ehepartner ein Arbeitsverhältnis, so hat der mitarbeitende Partner neben dem Unterhalts- auch einen Lohnanspruch. Das entschied das Landesarbeitsgericht und gab damit der Zahlungsklage einer Ehefrau gegen ihren getrennt lebenden Ehegatten statt. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sei es Ehegatten selbstverständlich gestattet, miteinander Arbeitsverträge mit den üblichen Rechten und Pflichten abzuschließen. Ein bloßes Scheinarbeitsverhältnis scheide in diesen Fällen immer dann aus, wenn der Ehepartner auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbringe.
Die Ehefrau hatte bis zu 40 Stunden in der Woche in dem von ihrem Mann betriebenen Restaurant gearbeitet. Ihren Lohnforderungen wies der Ehemann mit dem Argument zurück, sie habe aus der Barkasse des Restaurants den Lebensunterhalt der Familien bestreiten dürfen. Außerdem habe das Arbeitsverhältnis nur zum Schein bestanden.
Das LAG ließ beide Einwände nicht gelten. Die Ehefrau habe tatsächlich gearbeitet und daher einen über den Unterhalt hinausgehenden Lohnanspruch. Diese Vergütung stehe zur freien Verfügung der Ehefrau und sei daher nicht mit dem üblichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch vergleichbar, betonten die Richter.
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