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Bundesverfassungsgericht: Arbeitszimmer wieder leichter steuerlich absetzbar

zuletzt aktualisiert: 29.07.2010 - 10:29

Karlsruhe (RPO). Seit 2007 konnten häusliche Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich dort stattfand. Dagegen hatte ein Lehrer geklagt. Mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung nun gekippt.

Nach der Entscheidung vom Donnerstag dürfen Arbeitnehmer ihr häusliches Arbeitszimmer ab sofort wieder steuerlich absetzen, wenn ihnen für ihre berufliche Tätigkeit nachweislich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Damit hatte die Klage eines Hauptsschullehrers Erfolg. Sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule war von der Schulleitung abgelehnt worden. Dennoch wurden ihm vom Finanzamt keine Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Nach seinen Angaben benötigt er das 10 Quadratmeter große Zimmer aber täglich zwei Stunden lang zur Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts. Auf eine Vorlage des Finanzgerichts Münster erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts diese Regelung jetzt für grundgesetzwidrig. Die Entscheidung erging mit 5 :3 Richterstimmen.

Die seit 2007 geltende Regelung wurde sogar rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Damit muss die steuerliche Berücksichtigung ab sofort erfolgen, und auch Steuerrückerstattungen sind möglich.

Seit 2007 konnten häusliche Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden, wenn die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich dort stattfand. Damit konnten zwar Freiberufler ihre Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen, nicht jedoch Lehrer oder Beschäftigte ohne festen betrieblichen Arbeitsplatz.

Mehr Steuereinnahmen kein Grund für Ausnahme

Die Karlsruher Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig seien. Das folge aus dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Ausnahmen bei der Abzugsfähigkeit beruflich bedingter Auslagen bedürften einer sachlichen Begründung. Daran fehle es bei der Arbeitszimmerregelung von 2007. Das im Gesetzgebungsverfahren genannte Ziel der Steuervermehrung sei kein hinreichender Grund.

Im Übrigen sei das Fehlen eines alternativen Arbeitsplatzes im Unternehmen durch eine Bestätigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisbar. Damit bestehe eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis, ob das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich beruflich genutzt werde. Dagegen sei die Neuregelung von 2007, wonach das Arbeitszimmer im Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit stehen müsse, "streitanfällig" und nur mit hohem Aufwand überprüfbar.

Der Gesetzgeber muss nach den Karlsruher Vorgaben umgehend eine Neuregelung treffen. Auch Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, können angefochten werden. Die am Donnerstag veröffentlichte Entscheidung enthält bereits Hinweise für eine Neuregelung.

Das Arbeitzimmer muss steuerlich anerkannt werden, wenn nachweislich kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings muss das Finanzamt kein häusliches Arbeitzimmer anerkennen, wenn zwar ein Arbeitsplatz im Unternehmen oder der Schule zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer aber dennoch mehr als die Hälfte seiner Arbeitzeit im häuslichen Arbeitszimmer ableistet. Diese 50-Prozent-Grenze müsse von Verfassungs wegen nicht berücksichtigt werden.

Der Senat verwies auf sein Urteil von 1999. Damals galt eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitzimmer auf 1250 Euro im Jahr, sofern kein anderer Arbeitplatz zur Verfügung stand. Das billigten die Karlsruher Richter in ihrem früheren Urteil.

Steuergewerkschaft rechnet mit über einer Milliarde Kosten

Nach Berechnungen der Deutschen Steuergewerkschaft kostet das Urteil den Staat deutlich über eine Milliarde Euro. Der Vorsitzende Dieter Ondracek sagte der Berliner Tageszeitung "BZ", es betreffe etwa eine Million Arbeitnehmer, die nunmehr zwischen 500 und 1.000 Euro Steuern pro Jahr sparten oder zurückerhielten.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 13/09

Quelle: apn, mais/mais

 
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