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B 11 AL 101/01 R: Auflösung des Arbeitsvertrages vor drohender Kündigung gefärdet nicht das Arbeitslosengeld

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:02
Wenn ein Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag zustimmt, weil ihm ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung droht, darf ihm das Arbeitsamt in der Regel nicht das Arbeitslosengeld sperren. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Betroffene schnell wieder eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt bekommen kann, braucht er die Kündigung nicht abzuwarten. Vielmehr habe er einen wichtigen Grund, sein Beschäftigungsverhältnis zu lösen. Die drohende Kündigung müsse aber objektiv rechtmäßig sein (Az.: B 11 AL 101/01 R).

 
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