8 AZR 578/99: Ausbildung ist kein Arbeitsverhältnis
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:54Zwar kann ein Ausbilder (hier: ein Rechtsanwalt) Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die ihm deshalb entstanden sind, weil seine Auszubildende den Vertrag - nach der Probezeit - vorzeitig und ohne wichtigen Grund kündigt.
Dazu zählt jedoch nicht der Lohn, den eine vom Anwalt als Ersatz für die "Azubiene" eingestellte Fachkraft bezogen hat. Hier wurden 7500 Mark als Schadenersatz verlangt, vom Gericht aber nicht bewilligt (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 578/99).
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