6 Ca 7340/01: Befistete Arbeitsverträge: kein Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:02
Befristete Arbeitsverträge, die zeitlich nahtlos ineinander übergehen, garantieren nicht automatisch den Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Az: 6 Ca 7340/01) in einem Urteil festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Computerspezialisten gegen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) zurück und erklärten das Arbeitsverhältnis für beendet. Der bei einem Projekt in Saudi-Arabien eingesetzte Arbeitnehmer hatte mit der GTZ sechs befristete Arbeitsverträge über jeweils ein Jahr abgeschlossen. Kurz vor Ablauf des letzten Vertrages signalisierte die Regierung des arabischen Landes, dass sie die Dienste des Arbeitnehmers nicht mehr benötige. Der Computerfachmann erhielt daraufhin keinen neuen Vertrag von der GTZ mehr. Vor Gericht berief sich der Mann darauf, dass er in Folge seiner langjährigen Beschäftigung ohnehin einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe. Dieser Anspruch besteht dem Urteil zufolge jedoch nicht. Ein Unternehmen könne auch über einen längeren Zeitraum Arbeitsverhältnisse immer wieder zeitlich begrenzen, wenn dafür ein «sachlicher Grund» vorliege. Weil die Beschäftigung des Arbeitnehmers in Saudi-Arabien an die Geldzahlung der dortigen Regierung gekoppelt gewesen sei, reiche bereits der Widerruf der Zahlungen aus, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auf den tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes komme es daher nicht an.
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