7 AZR 326/00: Befristeter Arbeitsvertrag: nur bei Sachgründen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:56
Ein Arbeitsvertrag darf "aus sachlichem Grund" befristet werden, wenn ein "zeitweilig ausfallender" Mitarbeiter vertreten werden soll. Der Sachgrund entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vertretene nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt oder sich "ernsthafte Zweifel" dafür aufdrängen. (Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 326/00)
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