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EuGH Luxemburg C-144/04: EuGH verwirft Befristung von Arbeitsverträgen ab 52 Jahren

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Luxemburg/Berlin (rpo). Eine Regelung des Hartz-I-Gesetzes verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz: So dürfen ältere Arbeitnehmer in Deutschland nicht mehr generell ohne sachlichen Grund befristet eingestellt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 22. November 2005 entschieden. Der Entscheidung zufolge kann Deutschland die Regelung aber nachbessern.

Generell dürfen Arbeitsverträge in Deutschland nur befristet werden, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt, etwa vorübergehende Auftragsspitzen oder die Vertretung für einen Arbeitnehmer in Elternzeit. Nach Hartz I gilt dies bei Neueinstellungen nicht mehr für Arbeitnehmer über 52 Jahren. Dies soll es älteren Arbeitnehmern erleichtern, überhaupt noch einen Arbeitsplatz zu finden.

Wie nun der EuGH betont, sieht das europäische Recht den Gleichheitssatz als hohes Gut; es lasse aber durchaus Ungleichbehandlungen zu, um beschäftigungspolitische Ziele zu verfolgen. Die Maßnahmen müssten dann aber zielgerichtet und angemessen sein. Hierfür sei die "ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe" der über 52-jährigen Arbeitnehmer aber zu groß.

Deutschland habe nicht nachgewiesen, dass es notwendig sei, diese Gruppe sogar unabhängig von einer vorangehenden Arbeitslosigkeit von festen Arbeitsverhältnissen auszuschließen, um die Eingliederungsziele zu erreichen. In seiner allgemeinen Form sei die Regelung daher nicht mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vereinbar. Für die deutschen Arbeitsgerichte seien diese Vorgaben unmittelbar bindend, merkte der EuGH weiter an.


 
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