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SMS oder Mail reichen nicht aus: Falsch gekündigt

VON WOLFGANG BÜSER - zuletzt aktualisiert: 19.02.2009 - 14:12

Düsseldorf (RP). Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Äußerungen per SMS oder E-Mail lassen Arbeitsrichter kalt und sind im Streitfall also nichtig. Das ist bereits neun Jahre Gesetz - aber offenbar noch nicht in alle Personalabteilungen und zu den Arbeitnehmern vorgedrungen.

Die Beendigung eines Arbeitsvertrags ist nur noch schriftlich möglich. „Spontankündigungen“ per E-Mail, Telefon oder SMS werden damit eingeschränkt, Nachweisprobleme auf ein Minimum reduziert.

Vorher war auch eine mündliche Kündigung wirksam - wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber dies nachweisen konnten. Es liegt auf der Hand, dass das oftmals nicht gelang, etwa weil keine Zeugen zugegen waren oder solche, die sich nicht „erinnern“ konnten. Mit solchen Untersuchungen ist längst schluss. Ein Satz im „Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz“ sorgt dafür: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen der Schriftform.

Wird die Formvorschrift nicht eingehalten oder fehlt die eigenhändige Unterschrift, so sind Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristung unwirksam.

Kündigt ein Arbeitgeber mündlich, muss der Mitarbeiter im Grunde nicht arbeiten. Seinen Lohnanspruch verliert er aber nicht. Er muss dem Chef zwar seine Arbeitskraft anbieten, jedoch nicht „aufzwingen“. Das ändert sich erst, wenn der Arbeitgeber zur Weiterarbeit auffordert. Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers jedenfalls beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.

Auch eine Kündigung „per SMS“ ist unwirksam. Technische Errungenschaften haben insoweit in das Arbeitsrecht noch keinen Einzug gehalten. Das Landesarbeitsgericht Hamm urteilte jüngst: Der, hier vom Arbeitgeber gewollte, Rausschmiss genüge nicht „der gesetzlich vorgesehenen Schriftform“. (Az.: 10 Sa 512/07)

Quelle: RP

 
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