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2 AZR 207/99: Geschäftsführervertrag hebt Arbeitsverhältnis auf

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:54

Wird ein leitender Angestellter zum Geschäftsführer einer neuen GmbH bestellt, die wesentliche Aufgaben seines bisherigen Betriebes übernimmt, so wird im Zweifel durch den Geschäftsführervertrag das alte Arbeitsverhältnis aufgehoben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az.: 2 AZR 207/99).

In dem Fall war ein Architekt zum Geschäftsführer einer GmbH ernannt, der zuvor in einem Architekturbüro beschäftigt war. Als die Gesellschafter ihm als Geschäftsführer kündigten, berief der Mann sich darauf, dass sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis zum Architekturbüro weiter fortbestehe. Das sahen die Erfurter Richter jedoch anders - und kippten damit ihre eigene frühere Rechtsprechung. Bisher galt, dass Arbeitsverhältnisse im Zweifel nicht aufgehoben wurden, sondern nur ruhten, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wurde und der Verlust des Kündigungsschutzes nicht durch ein deutlich höheres Gehalt aufgewogen wurde.

Im konkreten Fall habe der Geschäftsführer aber nach einer ersten moderaten Aufbesserung seiner Bezüge von 5500 auf 6000 Mark zuzüglich Provisionen auf eine weitere künftige Gehaltssteigerung hoffen können. Zudem habe er eine leitende Stellung eingenommen. In einer solchen Position wisse man, welche sozialen Besitzstände man beim Wechsel in eine Geschäftsführerposition aufgebe. Ein Wiederaufleben des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn dies schriftlich vereinbart worden wäre, so das BAG.


 
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