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Buchungen falsch abgewickelt: Keine Kündigung wegen Flüchtigkeitsfehler

zuletzt aktualisiert: 21.09.2009 - 14:59

Duisburg (RPO). Arbeitgeber dürfen einem langjährig Beschäftigten nicht wegen eines Flüchtigkeitsfehlers kündigen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler zu hohen finanziellenen Verlusten führen könnte.

Im konkreten Fall hatte ein Sachbearbeiter in der Finanzabteilung eine neue Buchungsanweisung über ein Jahr lang nicht beachtet. Als der Fehler entdeckt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht. Er begründete die Kündigung unter anderem damit, dass dem Unternehmen wegen der fehlerhaften Buchungen erhebliche Vertragsstrafen hätten entstehen können.

Im Kündigungsschutzverfahren entschieden die Richter des Arbeitsgerichtes Duisburg jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers. Das Unternehmen habe auf die geänderten Buchungsanweisungen lediglich einmalig in einer E-Mail aufmerksam gemacht, ohne auf die besondere Bedeutung der Änderung hinzuweisen.

Nach Überzeugung des Gerichts sei die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ein "typisch menschlicher Flüchtigkeitsfehler", mit dem jeder Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis rechnen müsse.

Ein Flüchtigkeitsfehler, der zudem keinen Schaden angerichtet habe, rechtfertige jedoch bei einem seit über 30 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung. Nach Ansicht der Richter wäre eine Abmahnung die angemessene Reaktion gewesen.

(AG Duisburg, Urteil vom 2. Juli 2009, AZ: 1 Ca 731/09)

Quelle: DDP/mais

 
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