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Uretil Keine Sozialhilfe bei Vollverschleierung

Mainz · Wenn eine junge Muslimin sich weigert, ihre Vollverschleierung abzulegen, erhält sie künftig keine Sozialhilfe mehr. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor. Die Begründung des Gerichts: Wegen der Vollverschleierung sei die Frau auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Da sie sich aber weigere, dieses „Vermittlungshindernis“ zu beseitigen, habe sie ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt (Az.: 1 L 98/03.MZ).

Das Gericht bestätigte mit seinem Spruch die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Stadt Mainz, der Muslimin weiterhin Sozialhilfe zu zahlen. Die Frau tritt in der Öffentlichkeit stets vollverschleiert auf, indem sie ihren gesamten Körper mit einem schwarzen Kleid bedeckt, schwarze Handschuhe sowie ein Kopftuch und einen Schleier vor ihrem Gesicht trägt. Das Sozialamt forderte die Frau auf, die Vollverschleierung abzulegen, da sie mit ihrer derzeitigen Kleidung schwerlich eine Arbeitsstelle finden werde. Außerdem kam sie einer Aufforderung des Arbeitsamtes nicht nach, bei einem Unternehmen wegen einer Putzstelle vorzusprechen.

Vor diesem Hintergrund stellte das Sozialamt die Weiterzahlung der Sozialhilfe ein. Das Verwaltungsgericht hatte aus rechtlicher Sicht keine Einwände. Aus der Weigerung, die Vollverschleierung abzulegen, zogen die Richter den Schluss, dass die junge Frau nicht bereit sei, sich in eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen.

Verwaltungsgericht Mainz Az.: 1 L 98/03.MZ

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