LAG Hamm 8 Sa 2051/: Keine ungleichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Hamm (rpo). Die Kündigungsfristen, die in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden, müssen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich sein. Unterscheiden sich die Fristen, ist in jedem Fall die längere gültig.
Das haben Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm entschieden. Nach Paragraph 622, Absatz 6 BGB dürfen die Arbeitsvertragsparteien für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine hiergegen verstoßende Vereinbarung sei unwirksam.
Damit gaben die Richter einer Arzthelferin Recht, der von ihrem Arbeitgeber mit einer vertraglichen Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt worden war. Da die Klägerin eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende bei Eigenkündigung hätte einhalten müssen, entschieden die Richter, dass auch die Kündigung durch den Arbeitgeber nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende erfolgen durfte. Damit sprachen sie der Klägerin Anspruch auf Lohnzahlung für zwei weitere Monate bis zum frühest möglichen Kündigungsdatum zu. (AZ: 8 Sa 2051/03)
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