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BAG Erfurt 6 AZR 283/05: Kündigung ist schon vor Arbeitsaufnahme möglich

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Erfurt (rpo). Ein Arbeitsverhältnis kann auch schon gekündigt werden, wenn der neue Beschäftigte seine Arbeit noch gar nicht aufgenommen hat.

Wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, gilt dann die für die Probezeit vereinbarte Kündigungsfrist. Ist nichts anderes vereinbart, gilt die gesetzliche Frist von zwei Wochen. (Az: 6 AZR 283/05)

Damit wies das BAG die Klage eines Mannes aus Rheinland-Pfalz ab. Nach seinem schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag sollte er am 1. Januar 2004 seine Arbeit aufnehmen. Für die sechsmonatige Probezeit wurde abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart. Der Arbeitgeber überlegte es sich jedoch schon vorher anders und kündigte am 27. November zum 31. Dezember 2003.

Ohne Erfolg meinte der Arbeitnehmer, das Unternehmen habe erst nach Arbeitsaufnahme eine Kündigung aussprechen können. Wie das BAG entschied, ist jedoch auch eine schon vorher ausgesprochene Kündigung wirksam. Sobald diese zugestellt sei, beginne die für die Probezeit vereinbarte Frist zu laufen. Der Arbeitnehmer könne dabei nicht davon ausgehen, dass zumindest eine "Mindestbeschäftigung" vereinbart sei. Ende die Kündigungsfrist noch vor dem ursprünglich vereinbarten Arbeitsbeginn, entfalle die Anstellung ganz.


 
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