Kündigung wegen mitgenommenem Kinderbett: Müllmann siegt vor Gericht
zuletzt aktualisiert: 30.07.2009 - 16:16Mannheim (RPO). Weil er ein Reisebett aus dem Müll mitgenommen haben soll, war einem Müllmann fristlos gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Mannheim hat sich nun auf die Seite des Entlassenen gestellt und die Kündigung für unverhältnismäßig erklärt.
"Der Tatbestand des Diebstahls ist zwar erfüllt, aber die erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Klägers aus", sagte Richterin Sima Maali-Faggin. Ausschlaggebend war laut Gericht trotz des Fehlverhaltens das geringe Ausmaß des Verschuldens. Denn zwar sei die Mitnahme von Gegenständen aus dem Müll vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten worden, andererseits habe im Betrieb die Praxis geherrscht, dass Dinge bei ordnungsgemäßem Nachfragen doch hätten mitgenommen werden dürfen.
"Deshalb hätte er das Reisebett ohnehin bekommen, wenn er vorher gefragt hätte", sagte Maali-Faggin. In diesem speziellen Fall wögen nun die Interessen des Arbeitnehmers schwerer als die des Arbeitgebers.
Berufung möglich
Mehmet G. hat zwei Kinder und ist seit mehr als acht Jahren in einem Mannheimer Entsorgungsbetrieb beschäftigt, seine Ehefrau arbeitet nicht. Der Müllmann hatte in der Vergangenheit immer wieder versichert, er habe nicht gewusst, dass er mit der Entnahme des Mülls etwas Unrechtes tue. Bei der Urteilsverkündung waren weder er noch ein Vertreter des Arbeitgebers anwesend. Für eine Stellungnahme war das Unternehmen zunächst nicht zu erreichen.
Ein zwischenzeitliches Vergleichsangebot, nach dem G. eine ordentliche Kündigung plus 5.000 Euro Abfindung erhalten hätte, wurde vom Arbeitgeber abgelehnt. Nun muss der Arbeitgeber G.s Gehalt rückwirkend auszahlen und den Mann weiter beschäftigen. Berufung gegen das Urteil ist aber möglich.
Für seinen Anwalt Thomas Karl aus Ludwigshafen ist das Urteil zwar erfreulich, die Begründung hingegen unverständlich: "Dass das Gericht die Tat grundsätzlich als Diebstahl eingestuft hat, ist für uns unbegreiflich", sagte er. Das Bett sei nichts als Müll gewesen, bestimmt zur Verschrottung. Allenfalls eine Abmahnung sei in einem solchen Fall vorstellbar. Inwieweit die Wegnahme von Müll als Diebstahl gewertet werden kann, ist rechtlich umstritten.
Weil der Mann aber bereits zuvor wegen der Wegnahme von Toilettenpapier für eigene Zwecke von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Müllmann über die betriebliche Praxis Bescheid gewusst habe, urteilte die Kammer.
Erinnerung an Fall "Emmely"
Von einem Vertrauensbruch wie im Fall der bundesweit bekannten Kassiererin "Emmely" war in Mannheim keine Rede. Dennoch orientiert sich das Urteil nach Auffassung Karls daran, "dass die fristlose Kündigung wegen kleinster Verstöße, wie sie schon in anderen Fällen vorkam, dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung widerspricht". Die Kassiererin "Emmely" war von ihrem Arbeitgeber, der Gruppe Kaiser's Tengelmann, nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gefeuert worden, weil sie angeblich zwei Pfandbons im Wert von 1,30 unterschlagen habe.
Am Dienstag hatte das Bundesarbeitsgericht eine Revision in dem Fall zugelassen. Damit wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, das die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin abgewiesen und damit bundesweit für Empörung gesorgt hatte, vom obersten deutschen Arbeitsgericht noch einmal überprüft. Einen genauen Termin dafür gibt es aber noch nicht.
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