3 Sa 99/01: Probezeit selten befristetes Arbeitsverhältnis
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:54Die Probezeit in einem Arbeitsvertrag gilt in der Regel als Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Frist eindeutig vereinbart wird. Das teilt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel mit, das jetzt ein entsprechendes Urteil gefällt hat (Az.: 3 Sa 99/01).
In dem Fall wurde eine Verkäuferin während der Probezeit schwanger. Der Arbeitgeber zahlte nach Ablauf der Probezeit kein Gehalt mehr, weil er der Auffassung war, die Probezeit sei auf Grund der Vertragsregelung ohnehin als befristete Beschäftigung ausgestaltet gewesen. Im Arbeitsvertrag hieß es unter Sondervereinbarung: «Das Arbeitsverhältnis steht während der ersten sechs Monate unter dem Vorbehalt einer Probezeit. Danach gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.»
Das LAG stellte das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fest: Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, dass ein Arbeitsverhältnis für die Dauer der Probezeit befristet sei und automatisch mit Ablauf der Frist ende. In § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei lediglich festgeschrieben, dass ein Arbeitsverhältnis während der sechsmonatigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden könne. Auch die Sondervereinbarung enthalte keine eindeutige Befristungsvereinbarung.
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