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L4 KR 4448/99: Schätzungen des Finanzamtes zu Trinkgeldeinnahmen keine Rechtsgrundlage

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 07:55

Hat eine Arbeitnehmerin (hier: eine Kellnerin) ihrem Arbeitgeber verschwiegen, in welcher Höhe sie Trinkgeld erhalten hat, und wird dies bei einer Prüfung des Finanzamtes bekannt mit der Folge einer Steuernachzahlung, so darf die Sozialversicherung die Schätzung des Finanzamtes nicht zur Grundlage für eine Nachberechnung von Beiträgen machen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L4 KR 4448/99).


 
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